Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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4) Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Erthei- 
lung eines Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber: 
a9g ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede 
stehenden Gegenstandes 
zu gewähren. 
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheim gestellt, innerhalb ihres 
Gebietes dem Patentinhaber: 
b) das Recht zu ertheilen, 
aau) eine neue Fabrikations-Methode, 
oder 
bb) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation 
in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen 
denjenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch 
des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu 
nicht von ihm erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm 
bezogen haben. 
5) Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen 
Vereinsstaaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch 
hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befug- 
nisse, den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keineswegs als 
eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in anderen 
Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre. 
Die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet 
rey oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsamen vereinbarten Grenzen, 
dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates, nach den von ihm für räthlich 
befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen durch die Vor- 
gänge in anderen Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung 
eines Patents begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereinsstaates 
die Befugniß zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes, 
in welches der patentirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die 
Befugniß hierzu nach Maßgabe der Verfassung jedes Staates besonders zu er- 
werben. 
6) Wenn nach Ertheklung eines Patents der Nachweis geführt wird, 
daß die Voraussehung der Reuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet
	        
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