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II. Es ist seither oͤfters vorgekommen, daß Großherzogliche Unterthanen
die ihnen ausgestellten Heimathsscheine dazu benutzt haben, um, mit Umgehung
der diesseitigen Landesgesetze uber die Bedingungen zur Verheirathung, insbe-
sondere der Vorschriften in den §.. 23, 24, 25, 48, 105 und 109 des
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833, die Trauung
im Auslande zu erlangen.
Um dergleichen gesetzwidrigen Handlungen möglichst vorzubeugen, werden
die, nach §. 45 des gedachten Gesetzes, zur Ausstellung, bezüglich Beglaubi-
gung, der Heimathsscheine derechtigten und verpflichteten Behörden hiermit
angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß in jedem Heimathsscheine für eine
unverheirathete Mannsperson die nachstehende Bemerkung hinzugefügt werde:
„Jede im Auslande erfolgende Trauung eines inländischen Staats-
bürgers ohne erlangten Trauschein von einer diesseitigen Behörde, (Amte,
Gerichte, Stadtrathe,) ist, nach §. 109 des Heimathsgesetzes vom 11.
April 1833, im Großherzogthume in Bezug auf Heimathsverhältnisse
ungiltig und wird gegen den Uebertreter mit Geld= oder Gefängniß=
Strafe geahndet.“
Demncchst wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Heimaths-
schein, der Vorschrift im §. 30 des mehrerwähnten Gesetzes zufolge, die be-
stimmte Zusicherung der jederzeitigen Wiederannahme des Individuums und —
wenn letzteres verheirathet ist — seiner Familie, enthalten muß.
Weimar den . Januar 1840.
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.