Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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men ist: so haben auch die Gerichtsstellen in diesen Gebietstheilen lediglich 
den angeführten neueren Anordnungen in dieser Beziehung nachzugehen, vor- 
behältlich, wie sich von selbst versteht, des dem Richter des Ortes, wo der 
Todesfall erfolgt oder wo Nachlaßgegenstände sich befinden — auch wenn die- 
ses der Wohnort des Erblassers nicht war — nach den Umständen obliegen- 
den ersten Einschreitens zur Sicherstellung des Nachlasses, sowie vorbehält- 
lich des zu diesem Behufe den Lokal-Gerichten in Ansehung schriftsässiger 
Erblasser ertheilten Auftrags (Bekanntmachungen vom 22. Januar 1816 und 
vom 11. April 1834). 
Weimar den 24. März 1848. 
Großherzoglich Sächiische Landesregierung. 
von Müller. 
III. Da nach §. 367 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839, verbunden 
mit dem Gesetze vom 16. September 1842, mit dem 1. Januar 1844 alle 
bis dahin bestehende stillschweigende und General-Pfandrechte des Großherzog= 
lichen Kammer-Fiskus erlöschen, zugleich aber auch das Vorzugérecht aller zur 
Zeit der Eröffnung eines Konkurses rückständigen, auf den Gütern des Ge- 
meinschuldners in der Eigenschaft von Real-Lasten haftenden Domanial-Abgaben 
und anderer grundherrlichen Abgaben sich nach §. 51, 3 verbunden mit F. 52, 
1 des Gesetzes über die Vorzugörechte der Gläubiger nur auf die in den 
letzten zwei Jahren, vom Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses zurück- 
gerechnet, fällig gewordenen Abgaben beschränkt, so macht sich zur Abwendung 
der dem Großherzoglichen Kammer-Fiskus aus diesen gesetzlichen Bestimmungen 
drohenden Nachtheile nothwendig, bei allen Revenuen des Großherzoglichen 
Kammer-Fiskus das Aufschwellen von Resten zu verhüten. Deshalb werden 
hierdurch sämmtliche jebige und zukünftige Einnehmer dem Großherzoglichen 
Kammer-Fiskus zustehender Revenuen und Abgaben jeder Art für die promp- 
teste und aufmerksamste Beitreibung der verbliebenen Rückstände und insbeson- 
dere für alle mehr als zweijährige Reste von Abgaben der im §. 51, 3 
des Gesetzes vom 7. Mai 1839 gedachten Art, ohne Weiteres andurch per- 
sönlich verantwortlich erklärt, sobald sie nicht nachweisen können, daß sie 
rechtzeitig, bezüglich bei Abgaben der letztgedachten Art innerhalb der zwei 
Jahre, nachdem dieselben fallig geworden, nicht nur alle ihnen gegebenen 
Mittel zur Beibringung derselben angewandt, sondern auch die Rückstände der
	        
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