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unterzeichneten Großherzoglichen Kammer bezuͤglich durch das betreffende Groß-
herzogliche Rentamt angezeigt haben, um die Restanten, wo noͤthig, in Klage
nehmen zu koͤnnen.
Weimar den 5. April 1843.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
Friedr. Aug. Freih. von Fritsch.
IV. Wie in den, zur vorschriftsmäßigen Anmeldung der von Seiten
der Brauberechtigten im Großherzogthume beabsichtigten Biermalzschrot-Ein-
maischungen, eingeführten gedruckten Betrieböbüchern sich ausdrücklich angedeutet
findet, soll die in Spalte 7 derselben einzutragende Namensschrift des Anmel-
denden von diesem letzten eigenhändig erfolgen. Nichts desto weniger sind
zeither Fälle vorgekommen, wo diese Vorschrift nicht befolgt, namentlich
die desiderirte Namensschrift nicht von den betreffenden Brau-Deklaranten selbst,
sondern vielmehr an deren Stelle von anderen dritten Personen bewirkt worden
war, und es siehet daher das unterzeichnete Großherzogliche Landschafts-Kolle-
gium sich veranlaßt, hiermit darauf aufmerksam zu machen, daß dergleichen
Unterlassungen, bezüglich Zuwiderhandlungen, künftighin nach vorgängiger Un-
tersuchung und Befinden der Umstände in Gemäßheit der Bestimmung im F. 3
des unter dem 28. April 1839 erschienenen Nachtrags zu dem Gesetze über die
Biersteuer vom 16. Februar 1886 mit Ordnungsstrafen von einem Thaler
bis zehen Thalern werden geahndet werden.
Zugleich erhalten aber auch sämmtliche Steuer-Aufsichtsbeamten und Bier-
steuer-Rezeptur-Verwalter die Anweisung, alle Zuwiderhandlungsfälle der be-
zeichneten Art in's Auge zu fassen und solche demnachst vorschriftsmäßig zur
Anzeige und Untersuchung zu bringen.
Weimar am 12. April 1848.
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kollegium.
von Groß.