Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Regierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 5. Weimar. 13. Mai 1843. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Theils wegen einigen in der diesseitigen Münzgesetzgebung immittelst 
eingetretener Veränderungen, theils in Folge erneuerter Vereinbarungen unter 
den Zollvereinsstaaten, machen sich bei Aufhebung der Vorschriften in unserer 
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1840 neue Bestimmungen darüber nöthig, 
ob und welche von den in der höchsten Verordnung vom 17. November 1840 
als geduldet bezeichneten Münzsorten — zu deren Annahme eine Zwangs- 
verbindlichkeit nicht vorliegt — bis auf Widerruf in Steuerleistungen bei den 
landschaftlichen Kassen und Einnahmen, und in welcher Weise, ferner ange- 
nommen werden dürfen. 
Es wird demnach hiermit festgesetzt, daß vom 1. Juni d. J. an und 
bis auf Widerruf von den gedachten Kassen und Einnahmen nur folgende ge- 
duldete Münzsorten zu dem beigesetzten Werthe anzunehmen sind: 
A. Bei den direkten und indirekten Steuern überhaupt, 
(mit Ausschluß der Zollgefälle, siehe B.) 
1) Courant-Münzsorten. 
Die im Vierzehenthaler-Fuße ausgepragten Courant-Münzen Königlich Hannsver- 
schen Geprdges, auf welchen die Zahl der aus der Mark fein ausgebrachten Stücke 
angegeben ist:
	        
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