Regierungs- Glatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 13. Mai 1843.
Bekanntmachungen.
I. Theils wegen einigen in der diesseitigen Münzgesetzgebung immittelst
eingetretener Veränderungen, theils in Folge erneuerter Vereinbarungen unter
den Zollvereinsstaaten, machen sich bei Aufhebung der Vorschriften in unserer
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1840 neue Bestimmungen darüber nöthig,
ob und welche von den in der höchsten Verordnung vom 17. November 1840
als geduldet bezeichneten Münzsorten — zu deren Annahme eine Zwangs-
verbindlichkeit nicht vorliegt — bis auf Widerruf in Steuerleistungen bei den
landschaftlichen Kassen und Einnahmen, und in welcher Weise, ferner ange-
nommen werden dürfen.
Es wird demnach hiermit festgesetzt, daß vom 1. Juni d. J. an und
bis auf Widerruf von den gedachten Kassen und Einnahmen nur folgende ge-
duldete Münzsorten zu dem beigesetzten Werthe anzunehmen sind:
A. Bei den direkten und indirekten Steuern überhaupt,
(mit Ausschluß der Zollgefälle, siehe B.)
1) Courant-Münzsorten.
Die im Vierzehenthaler-Fuße ausgepragten Courant-Münzen Königlich Hannsver-
schen Geprdges, auf welchen die Zahl der aus der Mark fein ausgebrachten Stücke
angegeben ist: