KRegierungs-Blatt
Großhet'ogthenm
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 20. Mai 1843.
Bekanutmachungen.
I. Zur Erläuterung und nähern Bestimmung der in den §). 62 und
63 der Postordnung vom 26. November 1819 enthaltenen Vorschriften über
die Verpackung der mit der Post zu versendenden Geldaufgaben wird auf
Antrag der Post-Administration und mit höchster Genehmigung Sr. Koniglichen
Hoheit, des Großherzogs, hierdurch Folgendes bekannt gemacht:
S#. 1.
Briefe mit Geld und Papieren, welche die Stelle des baaren Geldes
vertreten (§. 64 Sab 1 der Postordnung) müssen mit einem haltbaren Kreuz-
Couvert versehen und, nachdem das Geld in dem Briefe selbst gehörig ange-
siegelt ist, mit mehren Siegeln, nach dem Königreiche Preußen mit fünf
Siegeln, wohl verschlossen seyn.
Dergleichen Briefe dürfen jedoch nicht über 5 Thaler (10 Gulden) Sil-
bergeld, und in Gold nicht über 10 Thaler (20 Gulden) enthalten, und über-
haupt das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen.
Briefe nach dem Königreiche Sachsen, welche Einlagen von Metallgeld
enthalten, dürfen das Gewicht von 8¼ Loth nicht übersteigen und müssen
mittelst Kreuz-Couverts und mit 3 in eine Diagonal-Linie zu stellenden, beide
Couvert-Klappen berührenden Siegeln in nachstehend veranschaulichter Weise
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. verschlossen seyn.
—