Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Briefe mit einzelnen Goldstuͤcken, nach dem Koͤnigreiche Baiern oder 
dem Großherzogthume Baden bestimmt, muͤssen offen zur Post gebracht 
und daselbst, nachdem sich der Postbeamte von der Richtigkeit des angegebenen 
Inhalts überzeugt hat, mit dem Privat-Siegel des Aufgebers und mit dem Post- 
siegel verschlossen werden, für welche Bemühung des Postbeamten, ohne Rück- 
sicht auf den Betrag der Versendung, 6 Pfennige zu erlegen sind. (Vergleiche 
S. 63 der Postordnung.) 
Nach den Niederlanden darf Geld in Briefen mit der Fahrpost nicht 
versendet werden, vielmehr muß jede Geldsemdung nach diesem Lande, wenn 
dieselbe mit den Posten bewirkt werden soll, in Leinen oder Wachstuch ver- 
packt seyn. 
g. 2. 
Größere Geldsummen sind in Packeten, Beuteln, Fässern oder Kisten 
fest zu verpacken. Bis 300 Thaler Silber dürfen zwischen inländischen Sta- 
tionen, bis 100 Thaler (200 Gulden) Silber oder 500 Thaler (900 Gulden) 
Gold aber im Umfange der Großherzoglich und Herzoglich Sachsischen, den 
Oberherrschaften der Fürstlich Schwarzburgschen, und in den Fürstlich Reußischen 
Staaten in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnür- 
tem Papier versendet werden. Den Staats= und öffentlichen Kassen-Beamten 
soll jedoch gestattet seyn, Geldpackete bis 400 Thaler (700 Gulden) Silber, 
insofern zu diesen Versendungen Courant-Münzen verwendet werden, in 
mehrfach umgeschlagenen und fest umschnürten Packpapier im Inlande mit der 
Post zu versenden. 
Bei Versendungen in das entferntere Ausland und bei größeren Summen 
müssen die Packete von Leinen, Wachstuch oder Leder und gut umschnürt 
oder vernäht und es muß die auswendige Naht versiegelt seyn. 
Geldbeutel, welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von we- 
nigstens doppelter Leinwand, die Naht nicht auswendig, der Kropf nicht zu 
kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist, muß das mit der Adresse über- 
einstimmende Siegel deutlich aufgedrückt seyn. Dergleichen Beutel dürfen bei 
Versendungen zwischen inlandischen Stationen nicht über 1000 Thaler enthal- 
ten und nicht über 50 Pfund schwer seyn, bei Versendungen in ausländische 
Stationen aber dürfen sie nicht über 40 Pfund und bei Versendungen in das 
Königreich Preußen nicht über 30 Pfund an Gewicht betragen. 
Die Geldkisten müssen fest vernagelt seyn oder gute Schlösser haben; 
sie dürfen keine überstehende Deckel haben und die Eisenbeschläge müssen fest und 
dergestalt eingelassen seyn, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können.
	        
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