Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

legierungs - Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 7. Weimar. 7. Juni 1843. 
  
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz zum Schutze gegen den Wilddiebstahl auf den Jagd- 
Revieren von Niederroölg und Vollradiéroda vom 26. vorigen Monats 
hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 2. Juni 1843. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da seit ciniger Zeit auch auf Unseren Jagd-Revieren zu Niederrosla 
und Vollradisroda der Wilddiebstahl, namentlich von Ausländern, in eimer 
so frechen und gefährlichen Weise getrieben wird, daß zur Abwehr desselben 
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