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Ministerial-Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1841
(Nr. 22 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre), die Uebergangs-
straßen und Uebergangsstellen aus Baiern 2c. nach Thüringen betreffend, wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Uebergangsstelle zu Grä-
fenthal vom 1. Juli dieses Jahres an aufgehoben und nach Probstzella
verlegt, sowie daß von diesem Zeitpunkte an die von Ludwigstadt nach Gre-
fenthal unmittelbar führende Straße für den Uebergangsverkehr geschlos-
sen und dagegen die Straße von Ludwigstadt nach Probstzella demselben er-
öffnet wird.
Weimar den 19. Mai 1843.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium,
Oepartement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
Bekanutmachung.
Nach den in unserer Bekanntmachung vom 29. vorigen Monats (Nr. 5
des Regierungs-Blattes) unter 6, II, b. c. d aufgeführten Vertragsbestim-
mungen können die Behörden deo Großherzogthumes, welche von K. K. Oester-
reich'schen Behörden in jenseitigen Parteiangelegenheiten requirirt werden —
Patrimonial-Behörden selbst bei erfolgender Requisition in K. K. Oesterreich'-
schen Staatsdienst-Angelegenheiten — in den Fall kommen, Brief-Porto und
Franko für K. K. Oesterreich'sche Behörden verlegen zu müssen.
Da sich die K. K. Oesterreich'sche Post-Administration zu einer den im
Verkehr mit anderen Staaten bereits bestehenden Einrichtungen entsprechen-
den Abänderung obiger Bestimmungen nicht verstanden hat, auch die Entuch-
mung von Postvorschussen auf Briefpost-Sendungen in den Oesterreich'schen
Staaten nicht gestattet ist, so werden die betroffenen Großherzoglichen Be-
börden nur durch bare und ganz frei zu bewirkende Uebersendung des Betrages
von Seiten der requirirenden Oesterreich'schen Behörde wieder zu ihren Verl--
gen gelangen können. Zur geeigneten Beachtung bei dem Verkehre mit K. K.
Oesterreich'schen Behörden machen wir jedoch den betroffenen diesseitigen Be-
hörden hierdurch noch Folgendes bekannt: