Regierungs-Blatt
fuͤr das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Ministerial-Bekanntmachung.
Es ist für nöthig befunden worden, im Nachtrage zu der im F§. 7 des
Regulativs vom 17. Oktober 1884 wegen der Lager von ausländischem Weine
enthaltenen Vorschrift die Bestimmung zu treffen, daß der Zoll-Rabatt von 20
Prozent auf den aus französischen Hafen über Hamburg, Bremen oder Rotter-
dam zu beziehenden Wein, den Weingroßhändlern von jetzt ab, bei vorausge-
sezter Erfüllung der sonstigen in senem Regulative vorgeschriebenen Bedingungen,
nur dann zugestanden werden soll, wenn
1) der Empfänger des Weins das ihm durch die Post zugehende Exemplar
des in dem Versendungshafen ausgestellten und von dem dortigen Kon-
sul eines der Zollverein-Staaten beglaubigten Connoissements inner-
halb der nachsten drei Tage nach Empfang desselben der Zoll= oder
Steuer-Behörde seines Wohnorts zum Visiren oder Abstempeln vorlegt,
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das Connoissement ausdrücklich auf denjenigen inländischen Weinhändler
lautet, welcher dasselbe Behufs der Rabatt-Erlangung zu produziren
hat und zugleich darin für jedes Gebinde sowohl dessen im Handel
übliche Benennung (tonnenu, leuillette, burriquc, tiergon ctc.)
alo auch der in Litres ausgedrückte Maaßinhalt angegeben ist und
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