Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  Bayern.
Von
Dr.  ubwig  IAug.  Miller.

Unterm  8.  August  1878  hat  in  Bayern  ein  von  den  beiden
Kammern  des  Landtages  vereinbartes  Gesetz,  welches  die  Errichtung
eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
  betrifft,  die  Königliche  Sanktion  erhalten;  der
Tag,  von  welchem  an  die  fraglichen  Bestimmungen  in  Kraft  treten  sollen,
ist  einem  besonderen,  hierüber  noch  zu  erlassenden  Gesetze  vorbehalten.  Abgesehen
  von  dem  letzteren  Punkte  erscheint  das  Gesetz  als  ein  in  sich  fertiges
Ganze;  und  es  mag  daher  gerechtfertigt  sein,  anläßlich  der  erfolgten  Publikation
  dieses  Gesetzes  über  das  Gebiet  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in
Bayern,  wie  sich  dasselbe  im  Laufe  der  Zeit  gestaltet  hat  und  demnächst
gestalten  soll,  eine  gedrängte  Uebersicht  zu  geben.

J.

Die  Entwickelung,  welche  die  Administrativjustiz  am  Uebergange  des
vorigen  Jahrhunderts  zu  dem  gegenwärtigen  in  Frankreich  fand,  blieb  —
entsprechend  dem  damaligen  Zuge  der  Zeit  —  auch  in  Bayern  nicht  ohne
Beachtung.  Während  die  Konstitution  für  das  Königreich  vom  1.  Mai
18081)  die  Schaffung  eines  Geheimen  Rathes  zunächst  noch  fast  ausschließlich
  „zur  Berathschlagung  über  die  wichtigsten  inneren  Angelegenheiten  des
Reiches“  anordnete,  indem  ihm  zur  Entscheidung  nur  die  Kompetenz-Streitigkeiten
  der  Gerichtsstellen  und  der  Verwaltungen  sowie  die  Fragen  überwiesen
  wurden,  ob  ein  Verwaltungsbeamter  vor  Gericht  gestellt  werden
könne  oder  solle,  steht  das  organische  Edikt  vom  4.  Juni  1808  —  die
Bildung  des  Geheimen  Rathes  betreffend  )  —  ausweislich  der  Art.  6,  7
und  8  auf  einem  anderen  Standpunkte;  diese  Artikel  lauten:  (Art.  6)  „Er

1)  Regierungsblatt  1808  S.  985  ff.
2)  Regierungsblatt  1808  S.  1329  ff.

v.  Holtzendorff-  Brentano,  Zahrbuch.  III.  I1.  I