Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern.
Von
Dr. ubwig IAug. Miller.
Unterm 8. August 1878 hat in Bayern ein von den beiden
Kammern des Landtages vereinbartes Gesetz, welches die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
betrifft, die Königliche Sanktion erhalten; der
Tag, von welchem an die fraglichen Bestimmungen in Kraft treten sollen,
ist einem besonderen, hierüber noch zu erlassenden Gesetze vorbehalten. Abgesehen
von dem letzteren Punkte erscheint das Gesetz als ein in sich fertiges
Ganze; und es mag daher gerechtfertigt sein, anläßlich der erfolgten Publikation
dieses Gesetzes über das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit in
Bayern, wie sich dasselbe im Laufe der Zeit gestaltet hat und demnächst
gestalten soll, eine gedrängte Uebersicht zu geben.
J.
Die Entwickelung, welche die Administrativjustiz am Uebergange des
vorigen Jahrhunderts zu dem gegenwärtigen in Frankreich fand, blieb —
entsprechend dem damaligen Zuge der Zeit — auch in Bayern nicht ohne
Beachtung. Während die Konstitution für das Königreich vom 1. Mai
18081) die Schaffung eines Geheimen Rathes zunächst noch fast ausschließlich
„zur Berathschlagung über die wichtigsten inneren Angelegenheiten des
Reiches“ anordnete, indem ihm zur Entscheidung nur die Kompetenz-Streitigkeiten
der Gerichtsstellen und der Verwaltungen sowie die Fragen überwiesen
wurden, ob ein Verwaltungsbeamter vor Gericht gestellt werden
könne oder solle, steht das organische Edikt vom 4. Juni 1808 — die
Bildung des Geheimen Rathes betreffend ) — ausweislich der Art. 6, 7
und 8 auf einem anderen Standpunkte; diese Artikel lauten: (Art. 6) „Er
1) Regierungsblatt 1808 S. 985 ff.
2) Regierungsblatt 1808 S. 1329 ff.
v. Holtzendorff- Brentano, Zahrbuch. III. I1. I