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Da der zwischen den Koͤnigreichen Bayern und Wuͤrttemberg einerseits
und dem Großherzogthume Sachsen andererseits unter dem 25. Januar 1831
abgeschlossene Vertrag uͤber die Inklavirung des Großherzoglich Saͤchsischen
Vordergerichts Ostheim in den Bayerisch-Wuͤrttembergischen Zollverein mit
dem Jahre 1842 zu Ende gegangen ist, und da in Folge der inzwischen ge-
schlossenen Verträge über die Errichtung und Fortdauer des großen deutschen
Zoll= und Handels-Vereins die Verhältnisse sich so gestaltet haben, daß eine
unveränderte Verlängerung des erwähnten Vertrags vom 25. Januar 1331
nicht hat angemessen erscheinen können, vielmehr den gegenwärtigen Verhält-
nissen entsprechende neue Verabredungen, und zwar nur zwischen dem König-
reiche Bayern und dem Großherzogthume Sachsen nöthig geworden sind,
so haben zu diesem Behufe
Seine Majestät der König von Bayern
Allerhöchst-Ihren Ministerial-Rath und General-Zoll-Administrator Karl
Friedrich von Bever, Ritter des Civil-Verdienstordens der Königlich
Bayerschen Krone und des Koniglich Bayerschen Verdienstordens vom
heiligen Michael, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens
zweiter Klasse, des Ordens der Königlich Württembergischen Krone und
des Großherzoglich Badenschen Ordens vom Zähringer Löwen,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach
Höchst-Ihren geheimen Regierungsrath Gustav Thon
zu Bevollmächtigten ernannt, von welchen unter dem Vorbehalt der Ratifika-
tion folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach
erklären Sich unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheits-Rechte bereit, den
Anschluß des Großherzoglichen Vordergerichts Ostheim an das in Bayern
hinsichtlich der Zölle und der übrigen indirekten Abgaben bestehende Gesetzge-
bungs= und Verwaltungs-System fortdauern zu lassen. Demnach werden die
Gesetze und Verordnungen über die auf den Eingang, Ausgang und Durch-
gang, sowie auf die Produktion, den inneren Verkehr oder den Verbrauch von
Waaren gelegten Abgaben, soweit sie in den Ostheim zunächst liegenden Bayeri-
schen Bezirken gegenwärtig gültig sind oder künftig erlassen werden, in dem