Inhaltsverzeichnis : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.  47

für  den  Umfang  der  Gemeinde  )  gültige  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen
die  Ftbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage:)  von  9  Mark  anzudrohen.


Die  Strafandrohung  kann  bis  zu  dem  Betrage  von  30  Mark  gehen,  wenn
der  Regierungspräsident  3)  seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  416.

stände  der  Garnison  2c.  nur  unter  Zuziehung  und  Mitzeichnung  der  Kommandantur
  zu  erlassen,  Res.  21.  Aug.  1852  (M.  Bl.  S.  218).

Laut  K.  O.  14.  Jan.  1816  haben  die  Kommandanuten  in  den  Festungen,
wenn  sie  zu  öffentlichen  polizeilichen  Bekanntmachungen  Veranlassungen  erhalten,
darüber  vorher  mit  der  Ortspolizeibehörde  die  nöthige  Verabredung  zu  treffen,  Res.
2.  Okt.  1840  (M.  Bl.  S.  361).

Ueber  die  Mittheilungen,  welche  sich  die  Polizeibehörde  einerseits  und  die  Kommandanten
  resp.  die  Kommandeurs  an  Garnisonorten  über  alle  stattgehabten  erheblichen
Vorfälle  und  bevorstehenden  Ereignisse  der  beiderseitigen  Ressorts  gegenseitig  (durch
Tagezeteel)  zu  machen  haben,  vergl.  auch  K.  O.  29.  Okt.  und  Res.  23.  Nov.  1819.

41)  Aus  dem  Polizeiverordnungsrechte  für  den  ganzen  Umfang  der  Gemeinde  folgt
zugleich  die  Berechtigung  der  Ortspolizeibehörde  zum  Erlasse  gültiger  Vorschriften
lediglich  für  räumlich  ausgesonderte,  bestimmte  Theile  des  Gemeindebezirks,  Erk.
21.  Okt.  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  302).

2)  Die  Ortspolizeibehörden  und  Regierungen  dürfen  die  in  §§.  5  und  11  festgestellten
  Maximalsätze  nicht  überschreiten.  Es  steht  ihnen  aber  frei,  das  Minimum
  der  Strafe  über  10  Sgr.  (5.  335  des  Str.  G.  B.)  zu  normiren;  dies  darf
jedoch  nicht  geschehen,  wenn  es  sich  um  eine  Uebertretung  handelt,  die  im  Str.  G.
B.  vorgesehen  ist,  Erk.  20.  Nov.  1856  und  11.  Juni  1863  (M.  Bl.  S.  218).
Vergl.  E.  K.  VII.  243.

Die  Vorschrift  in  §.  5,  daß  den  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten
Behörden  die  Androhung  von  Geldstrafen  gegen  die  Nichtbefolgung  der  von  ihnen
erlassenen  ortspolizeilichen  Vorschriften  nur  bis  zum  Betrage  von  3  Thalern  gestattet
ist,  bezieht  sich  nur  auf  die  Fälle,  in  denen  die  gedachten  Behörden  selbständig  eine
Strafandrohung  treffen,  nicht  aber  auf  diejenigen  Fälle,  in  denen  die  Strafandrohung
lediglich  durch  Verweisung  auf  die  bezügliche  Strafvorschrift  des  Strafgesetzbuches  erfolgt,
  Erk.  21.  Febr.  1884  (E.  K.  IV.  318).

Die  Polizeibehörden  sind  bei  dem  Erlaß  von  Strafandrohungen  nur  insoweit
beschränkt,  als  sie  die  gesetzliche  Maximalgrenze  nicht  überschreiten  dürfen,  und  als
sie,  im  Fall  die  durch  Polizeiverordnung  betroffenen  Uebertretungen  schon  im  Strafgesetzbuch
  oder  in  Verordnungen  einer  höheren  Instanz  mit  einer  bestimmten  Minimalstrafe
  bedroht  sind,  hiervon  nicht  abweichen  dürfen;  im  Uebrigen  hat  die  verordnende
Polizeibehörde  aber  bei  Festsetzung  der  Minimalstrafe  für  Uebertretungen  freie  Hand
und  eine  Polizeiverordnung,  in  welcher  für  die  darin  vorgesehene  Uebertretung  eine
höhere  Minimalstrafe,  als  die  von  einer  Mark  angedroht  wird,  ist  deshalb  nicht  ungültig,
  Erk.  7.  Nov.  1887  (E.  O.  V.  VII.  243).

Durch  Polizeiverordnungen  kann  die  für  ihre  Uebertretung  bereits  im  Strafgeseheach,
  hbestimmte  Mindeststrafe  nicht  erhöht  werden,  Erk.  30.  Sept.  1886  (E.  O.  V.

.  202).

Uebersteigt  die  Strafandrohung  in  einer  vor  Verlündigung  des  Gesetzes  vom
11.  März  1850  erlassenen  Polizeiverordnung  das  in  §§.  3  und  11  bestimmte  Snafmaß,  so
ist  sie  nicht  als  unwirksam,  sondern  als  herabgesetzt  auf  dieses  Maß  zu  erachten,  Erk.
O.  Trib.  18.  Jan.  1871  (J.  M.  Bl.  S.  114)  und  7.  Nov.  1887  (E.  K.  VII.  243).
Vergl.  Opp.  Anm.  73  S.  799.

Wenn  in  älteren  Polizeiverordnungen  keine  bestimmte  Strafe  angedroht
  ist,  so  sindet  im  Bereich  des  Landrechtes  nach  §.  35  II.  20  Gefängniß  bis  zu
6  Wochen  oder  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  statt,  im  Bezirk  des  App.-Gerichts  Köln
laut  §.  33  des  Rhein.  Ressortreglements  vom  20.  Juli  1818  eine  Geldstrafe  von
1  —.5  Thalern,  im  Bezirk  des  gemeinen  Rechts  entscheidet  die  Praxis.  Vergl.  Opp.
Anm.  69  S.  798.

2)  L.  V.  G.  §S.  144  Abs.  1.
Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  27