86
Ueber die Wahl eines gemeinschaftlichen Geometers ist eine Vereinbarung zu treffen.
Der zu beauftragende Geometer muß, als solcher, qualifizirt seyn und sein desfall-
siges Dekret in beglaubigter Abschrift zu den Akten bringen. Er wird seines Unterthanen-
eides in Beziehung auf das ihm übertragene Geschäft entbunden und in besondere ge-
meinschaftliche Pflicht genommen.
. 13.
Dem mit der Grenzvermessung beauftragten Geometer wird hiernächst eine, von den
beiden beauftragten Behörden beglaubigte Abschrift der Grenzbegehungs= und Versteinungs-
Protokolle, nebst der speziellen Geschäfté-Instruktion, zur pflichtmäáßigen Nachachtung
ausgehändiget und ihm die zu vermessende Grenze in der Natur überwiesen.
. 14.
Der Geometer ist verpflichtet, die ihm übertragene Arbeit sogleich mit der Empfang-
nahme der Grenz-Protokolle zu beginnen, und ununterbrochen auszuführen und zu vollen-
den, wozu ihm eine angemessene nicht zu überschreitende Frist gestattet wird.
15.
Falls der Geometer bei Gelegenheit der Grenzvermessung auf irgend einen durch die
Grenz-Protokolle nicht zu hebenden, Zweifel stößt, hat derselbe sofort gleichzeitig bei
den beiden betreffenden Behörden Anzeige deßhalb zu machen, und die gemeinschaftliche
Beseitigung des Anstandes, worüber das Erforderliche in den ihm in Abschrift übergebe-
nen Protokollen zu seiner Legitimation nachgetragen und gegenseitig bescheiniget werden
muß, — abzuwarten. ODie in solchen Fällen erforderliche Vervollständigung der Original-
Grenz-Protokolle wird gleichzeitig uereinstimmen aufgenommen und gegeaseitig bescheiniget.
16.
Die Längenmessungen werden mit einer fünf Preußische Ruthen langen Meßkette aus-
geführt. Diese Ruthe zu zwölf Fuß Rheinländisch Duodezimal-Maß (der Fuß 139, 13
Pariser Limen) wird in zehn Dezimal-Fuß und der Fuß in zehn Dezimal-Zoll eingetheilt.
Es kann nach Umständen auch ein anderes Maß bestimmt werden.
1
8. 17.
Die bei der Messung zu Grund zu legende Kette muß während des Gebrauches
táglich untersucht und geprüft werden, zu welchem Ende dem Geometer ein, von beiden
Seiten anerkanntes, geaschtes Maß von zwölf Fuß Länge (zehn Fuß Dezimal-Maß)
überliefert wird, das er mit der Ablieferung seiner Arbeiten, Behufs der Prüfung und
Nevision, mit den übrigen zurückzugeben hat.
1
Alle Laͤngenmessungen müssen wenigstens zweimal, und zwar nach entgegengesetzter
Richtung, ausgeführt werden. Das Ergebniß wird für richtig anerkannt und das arith-
metische Mittel davon weiter benutzt, wenn die verschiedenen Resultate mehr nicht als
2mm. von einander abweichen, andern Falls die Längenmessung bis zu Hunderttheilen
der Ruthe genau eingetragen werden muß.
. 19.
Die Aufnahme der Winkel ist entweder mit einem Theodoliten oder mit einem sorg-
faͤltig gearbeiteten Meßtische zu vollziehen, dessen Platte wenigstens 1,5 rheinlaͤndische
Dezimal= Fuß Seitenlänge halten und mit hinreichend glattem, festen Doppelt-Velin-
Papier gut überspannt sepn muß.