Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g. 42. 
Werden die vom Verwaltungsrathe gegen die Bau- und Betriebs-Rech- 
nungen gemachten Erinnerungen nach seiner Meinung durch die Erklärungen 
der Direktion nicht erledigt, so werden sie der Entscheidung der General-Ver- 
sammlung und, wenn sich die Direktion oder das betheiligte Mitglied derselben 
hierbei nicht beruhigt, zur rechtlichen Entscheidung verwiesen. Sind aber Er- 
innerungen nicht gemacht oder haben sie ihre Erledigung gefunden, so wer- 
den diese Rechnungen nebst Belegen auch noch zur Einsicht eines jeden Aktio- 
nairs sechs Wochen lang im Büreau der Gesellschaft ausgelegt. Wemn als- 
dann innerhalb vierzehen Tagen nach diesem Zeitpunkte keine Einwendungen 
von Seiten der Aktionaire bei der Direktion oder dem Verwaltungsrathe ein- 
gehen, so ist dieser zur Ertheilung der Decharge an die Direktion ermachtigt. 
Gehen aber Einwendungen ein, so müssen sie, gleich ursprünglichen Erinnerun- 
gen des Verwaltungörathes, erst durch die General-Versammlung und nöthi- 
genfalls noch im Wege Rechtens erledigt werden. 
#. 4. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Verwaltungörathe 
und der Direktion über die §. 41 zu 1, 2, 83, 4 und 7 verzeichneten Ge- 
genstände ist die Direktion, falls dieselbe sich bei der Entscheidung des Ver- 
waltungsrathes nicht beruhigen will, berechtigt, eine gemischte Konferenz zu 
verlangen, in welcher die streitige Frage von sämmtlichen anwesenden Mitglie- 
dern des Verwaltungsrathes und der Direktion nach Stimmenmehrheit entschie- 
den wird. 
Den Vorsitz in der gemischten Konferenz führt der Vorsitzende des Ver- 
waltungörathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, daß 
sowohl die Mitglieder des Verwaltungsrathes als der Direktion, jede für sich, 
wenigstens in beschlußfahiger Zahl ihre Stimmen abgegeben haben. 
In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegen- 
stände berathen und beschlossen, welche nach F.5. 3, 7 und 27 der gemeinsa- 
men Bestimmung der Gesellschaftsvorstände anheim gegeben sind. 
44. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer ihren baaren Aus- 
lagen, deren Festsetzung von dem Kollegium erfolgt, keine Remuneration. 
Die Auslagen derselben an Reisekosten und Diäten werden von dem Vorsitzen- 
den, andere Auölagen von dem Kollegium selbst festgesetzt.
	        
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