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auf die Bahn und deren Zubehör
und auf das Fuhr= und Transport = Unternehmen nebst dem dazu gehörigen
Inventar
verwendeten Anlage-Kapitale vertheilt und der hiervon auf die Bahn und deren
Zubehör sallende Antheil, mit Beräcksichtigung der im . 29 Nr. 4 gegebenen Vor-
schriften, für den Reinertrag der Bahn angenommen. Oer sonach festgestellte Rein-
ertrog der Bohn und der jährliche Durchschnittsbetrag der in dem F. 29 Nr. 1—3
bezeichneten Ausgabe-Positionen zusammengenommen, bilden die Theilungssumme,
welche der Festsetzung des Bahngeldes zum Grunde zu legen ist;
2) die Frequenz der Bahn ist nach der Einnahme an Personen= und Fracht-Geld zu
berechnen und hierbei entweder die Zentnerzohl der Güterfracht nach Verhältniß des
Personen= Geldes zum Frachtgelde auf Personen-Einheiten, oder auch die Personen-
zahl nach demselben Verhältuisse auf Zentner-Einheiten zu reduziren;
3) die zu 1 ermittelte Summe, durch die Zahl des auf Personen= oder Zentner-Ein-
heiten reduzirten Fuhr= und Tranoport-Betriebes zu 2 getheilt, ergiebt die Höhe
des zu entrichtenden Bahngeldes für eine Person oder einen Zentner Waare.
Haben bei einer Bahn verschiedene Satze des Personen-Geldes oder für den
Güter-Troneport Statt gefunden, so soll bei der Reduktion zu 2 hinsichtlich des
Personen-Geldes überall nur der niedrigste Saß,
binsichtlich des Güter-Transports aber ein Durchschnittssatz
angenommen werden.
4) Die schließliche Feststellung des Bahngeldes für Personen und Güter erfolgt dem-
nächst in dem bei der Recuktion auf Personen= oder Zentner-Einheiten zum Grunde
gelegten Verhältnisse, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der bisherigen Sätze für
den Güter-Transport.
9. 31. Das Bahngeld ist in bestimmten Perioden, welche das Handels-Mini-
sterium für jede Eisenbahn auf wenigstens drei und höchstens zehen Jahre festzusetzen hat,
von Neuem zu reguliren. Die Gesellschoft darf das festgesetzte Bahngeld nicht überschreiten,
wohl aber vermindern. Sowohl der für die ganze Periode festgesetzte Tarif, als diese in
der Zwischenzeit eintretenden Veränderungen, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle
Traneporte ohne Unterschied der Unternehmer gleichmäßig anzuwenden. Enthält der neue
Tarif eine Erhöhung des Bahngeldes, so kann diese erst sechs Wochen nach der Bekannt-
machung zur Anwendung kommen.
#K. 32. Es bleibt der Gesellschaft überlossen, nachdem die Regulirung des Bahn-
geld-Tarifes nach 9§. 29 und 30 erfolgt ist, die Preise, welche sie für die Beförderung an
Fuhrlohn neben dem Bohngelde erheben will, nach ihrem Ermessen anzusetzen; es dürfen
solche jedoch nicht auf einen höhern Reinertrag als 10 Prozent des in dem Transport-
Unternehmen angelegten Kapitals berechnet werden.
Die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet:
1) den Frocht-Tarif (sowohl für den Waaren= als für den Personen-Transport),
welcher nachher ohne Zustimmung des Hondels-Ministeriums nicht erhöhet werden
darf, sowie demnächst die innerhalb der torifmäßigen Sätze vorgenommenen Aen-
derungen, und zwar im Falle einer Erhöhung früher ermäßigter Säte sechs Wochen