Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

114 
3) auf sie in Hinsicht der Freiheit von Gerichtskosten das Gesetz vom 
17. Juni 1823 Anwendung erhalten soll. 
Dessen zur Urkund haben Wir dieses Dekret hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So gegeben Weimar den 81. Mai 1844. 
G Carl Friedrich. 
Christian Bernhardt von Watzdorf. 
IV. Da des Großherzogs Koͤnigliche Hoheit auf unterthaͤnigstes Nach- 
suchen des Gutsbesitzers Julius Askan Lutteroth zu Frauensee unter verfas- 
sungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages zu beschließen gnädigst ge- 
ruhet haben, die Landstandschaft im Stande der Rittergutsbesitzer des Groß- 
herzogthumes dem Gute Frauensee zu verleihen: so wird solches auf höchsten 
Befehl hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 17. Juni 1844. 
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung. 
Wittich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.