133
(Tare) zu verwerthen und um den so ermittelten Preis an die Besitzer der
anliegenden Grundstücke vorzugsweise zu überlassen.
6) Eine Unterstützung aus öffentlichen Kassen und sonst von Staatswegen
kann nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des Regulativs vom
10. April 1821 F. 14 und F. 15 in Anspruch genommen werden, aber unter
jenen Bedingungen von Allen, welche bei der Ausführung des Baues bethei-
ligt sind, also nicht bloß von den Gemeinden, sondern verhältnißmäßig und
antheilig auch von den Eigenthümern der bisher frei gewesenen Güter und
Grundstücke, es möge für diese (Kammergüter, Rittergüter, Freigüter u. s.
w.) in einer Gemeinschaft (§. 9), in abgesonderten Fluren und Bezirken (F. 5),
im Ganzen oder nach abgetheilten Wegestrecken (§. 9 und F. 10) mit gebaut
worden seyn.
7) Wird auf eine chausseemäßige Herstellung des Weges bestanden (S. 13
Satz 2), so ist zu berechnen, wie viel diese Herstellung mehr kostet, als die
gegenüber ebenfalls zu veranschlagende Herstellung nach dem Regulative vom
10. April 1821 F. 16 mit der oben ihm gegebenen Ausdehnung gekostet haben
würde, und soll der so ermittelte Mehrbetrag zum Vortheil sämmtlicher Bethei-
ligten (Baupflichtigen) ohne Unterschied aus den öffentlichen Kassen — den land-
schaftlichen Fonds — vergütet werden.
8) Aus denselben Fonds ist in jedem Falle dasjenige zu bestreiten, was
auf die Beiziehung von Sachverständigen im Wegebau verwendet wird.
*“x
Vorbehältlich des Einschreitens von Amtswegen nach dem Regulative vom
10. April 1821 §F. 2, steht der Antrag auf Herstellung eines Weges nicht
bloß den Gemeinden sondern auch den betheiligten Grundeigenthümern zu.
g. 15.
Ein solcher Antrag ist zunächst an den Bezirks-Landrath zu richten, welcher
dann die Sache seiner Prüfung zu unterwerfen und nach Befinden die Ver-
handlungen mit Rücksicht auf die §. S. 5 bis 13 einzuleiten und durchzuführen
hat, wobei zugleich, nöthigen Falles unter Zuziehung anderer Sachverständiger
und stets unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und ökonomischen
Krafte der Betheiligten, festzustellen ist, in welcher Weise, zu welcher Zeit
und in welchen Abschnitten gebaut werden soll. Eine allgemeine Maßbestim-
mung ist es, daß rücksichtlich der Spanndienste keinem Betheiligten wider seinen
Willen auf Ein Pferd (zwei Zugochsen, vier Zugkühe) des Jahres mehr an-