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etwas Weiteres an den Muͤller nicht zu entrichten und dieser auch uͤbrigens
verpflichtet, die Schleuse für das wartende Floß nach Verlauf von zwölf
Stunden zu öffnen, wenn nicht früher bereits andere Floße angekommen seyn
sollten.
g. 12.
Die Untersuchung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ und die
desfallsige erstinstanzliche Entscheidung gebührt zwar an sich den im Bezirke zu-
ständigen Polizei-Unterbehördenz es soll indeß an denjenigen Orten, an wel-
chen der Sißb der Behörde sich nicht befindet, dem Bürgermeister, bezüglich
dem Orts-Schuldheißen bis auf Weiteres gestattet seyn, in Ermangelung eines
Bedenkens auf Antrag des Angezeigten die Untersuchung einzuleiten und im
Falle eines erfolgenden Zugeständnisses der Anzeige die entsprechende Strafe
auszusprechen. In diesen Fällen ist von demselben ein, durch den Angezeigten
mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen, auch, dafern letzter bei dem Aus-
spruche sich beruhigt, die etwa erkannte Strafe sofort zu erheben und sammt
dem Protokolle der Ortsobrigkeit zu übersenden. An Gebühren sind ihm von
dem Angezeigten, in Gemäßheit des F. 19 Ziffer 1 und 14 des Gesetzes vom
1. Dezember 1840 über die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Ver-
waltungs-Behörden, zu zahlen:
4 Sgr. für jede Seite des Protokolls und
5 Sgr. für jede Seite des Berichts, jedoch im Ganzen nicht unter
10 Sgr., wo ein Bericht erforderlich ist. "
Beruhigt der Denunziat bei dem Ausspruche des Orts-Polizeibeamten sich
nicht, oder erfolgt die alsbaldige Einzahlung der Strafe nicht, so ist die Sache
an die zuständige Polizei-Behörde zur weitern Verfügung abzugeben. Gegen
die Entscheidung der letzten ist zwar Berufung an die Landes-Direktion ge-
stattet, allein auch in solchen Fällen ist die ausgesprochene Geldstrafe vorldu-
fig zu deponiren oder nach Ermessen der Behörde sonst gehörig sicher zu
stellen.
S. 18.
Für dic erkannten Strafen, für die Kosten und für die verfallenen Ab-
gaben (F. 7) bleibt die betreffende Waare verhaftet.
g. 14.
Von den ausgesprochenen Geldstrafen erhalt der Anzeiger den dritten Theil.