Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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II. Nachdem von den Koͤniglich Preußischen Grenzbehörden die Annahme 
sogenannter Armen= oder Mitleids-Fuhren schon früher nur dann für zulässig 
erklärt worden ist, wenn eine Erkldrung der Heimathsbehörde der Transpor- 
taten über die Annahme der letzteren und über die Bereitwilligkeit zu Vergü- 
tung der entstehenden Transport-Kosten vorliegt, hat in Veranlassung hiervon 
die Herzoglich Sachsische Landesregierung zu Gotha neuerlich gleichfalls dahin 
Verfügung getroffen, daß dergleichen Fuhren von den betreffenden Grenzge- 
meinden in keinem Falle angenommen, dagegen ohne Unterbrechung der An- 
spanne an das Herzogl. Ober-Polizei-Kommissariat zu Gotha unmittelbar ge- 
wiesen werden sollen, wenn die Transportirten mit einer Bescheinigung ihrer 
Heimathsbehörden hinsichtlich ihrer Aufnahme versehen sind. 
Wir bringen solches zur Nachachtung hierdurch zur oöffentlichen Kenntniß, 
mit dem Bemerken, daß diese Bestimmung zwar nicht auf diejenigen Transporte 
sich bezieht, welche auf dem Grunde der zwischen dem Großherzogthume Sachsen- 
Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Gotha wegen Uebernahme 
der Vagabunden und Auögewiesenen bestehenden Uebereinkunft vom 1 1. Oktober 
1822 polizeilich eingeleitet worden sind, daß jedoch die betreffenden Behörden 
zu Vermeidung von Irrungen, den Transporten der letzten Art, außer den 
über die Staatsangehörigkeit des Transportirten sprechenden Dokumenten, eine 
in beglaubter Form ausgestellte Bescheinigung darüber beizufügen haben, wie 
in Gemäßheit der gedachten Konvention die Ausweisung der in Frage seyenden 
Personen beschlossen und deren polizeilicher Transport verfügt worden sey. 
Weimar den 19. September 1844. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
C. von Conta. 
IIII. Nachdem das Rittergut Dreitzsch mit Alsmannödorf und Rosendorf 
für den Großherzoglichen Kammer-Fiskus angekauft und demselben übergeben 
worden ist, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, beschlossen, die 
Schriftsassigkeit dieses Rittergutes aufzugeben und die Gerichtsbarkeit über 
dasselbe an das Großherzogliche Gericht Dreitzsch übergehen zu lassen. 
Es wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 19. September 1844. 
Großherzoglich Sächiische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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