Ministerial-Vekanntmachung.
Aeußerem Vernehmen nach hat sich hie und da die Meinung gebildet,
es werde der durch das Gesetz vom 1. Dezember v. J. auf den 1. Januar
1845 bestimmte Termin zur Einfuͤhrung der Gesetze vom 6. und 7. Mai 1839
über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken und über die Vorzugsrechte
der Glaubiger nochmals weiter hinausgeschoben, vielleicht sogar eine wesentliche
Abänderung beider Gesetze oder selbst deren gänzliche Beseitigung auf legisla-
tivem Wege eingeleitet werden. Da indeß keineswegs beabsichtigt wird, Ge-
setze, welche nach gründlicher Bearbeitung und vielseitiger sorgfältiger Erwä-
gung auf verfassungömäßigem Wege zu Stande gekommen, wiederum aufzuhe-
ben oder auch nur abzuändern, noch ehe die Einführung wirklich erfolgt und
deren praktischer Werth erprobt worden ist, zu einer abermaligen Prolongation
des oberwähnten Termins aber um so weniger genügender Grund vorhanden
ist, je unzweifelhafter auch denjenigen Gerichten, welche die erforderlichen Vor-
arbeiten noch nicht beendigt haben, hierzu noch immer ein längerer ausreichen-
der Zeitraum verbleibt, so stellt sich das im Eingange gedachte Gerücht als
völlig unbegründet dar.
Indem das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium solches
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt, spricht dasselbe gegen diejenigen
Gerichtsbehörden, welche die erforderlichen Vorarbeiten noch nicht zu Ende
gebracht haben, die zuversichtliche Erwartung aus, daß sie nunmehr ungescumt
hierzu vorschreiten und sich dabei durch die Schwierigkeiten, welche der Ueber-
gang zu derartigen umfassenden neuen Einrichtungen unverkennbar immer mit
sich bringt, nicht abhalten lassen, vielmehr immer eingedenk seyn werden, einer
Seits, daß die Moglichkeit der Vorschrift des Gesetzes nachzukommen, durch
einen großen Theil der vaterländischen Gerichte bereits dargethan worden, an-
derer Seits, daß es ihnen vor allen Andern Pflicht ist, gesetzlichen Vorschriften,
selbst unter schwierigen Verhältnissen, zu entsprechen.
Weimar den 12. März 1844.
Großherzoglich Ssftsches Staats--Ministerium,
drittes Departement.
von Watzdorf.
Ministerial-Erklärung.
Nachdem bei den Begehungen der Grenze zwischen dem dieöseitigen und
dem Herzoglich Sachsen -Meiningenschen Staatsgebiete bemerkt worden ist,