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Gewerbe in den Haͤfen, Staͤdten oder sonstigen Orten der beiden hohen ver-
tragenden Theile, sey es, daß sie sich dort niederlassen, oder daß sie sich nur
vorübergehend dort aufhalten, weder andere noch höhere Abgaben, Taren oder
Auflagen entrichten, als diejenigen, welche von den Nationalen zu entrichten
sind, und die Privilegien, Freiheiten und anderen Begünstigungen, deren in
Beziehung auf Handel oder Gewerbe die Unterthanen des einen der beiden
hohen vertragenden Theile genießen, sollen auch den Unterthanen des andern
zukommen.
Die Patent-Steuer, welche von den Handelsreisenden in den Staaten des
einen der beiden hohen vertragenden Theile zu entrichten ist, wird auf beiden
Seiten auf einen gleichmäßigen, gemeinsam zu bestimmenden Satz ermaßigt
werden.
Siebenzehnter Artikel.
Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waa-
ren, welche durch die nachstehenden Gebietstheile des Zollvereins transitiren,
soll den folgenden Abgaben als höchsten Sätzen unterworfen seyn:
a) die Durchgangsabgabe soll nicht mehr als cinen halben Silbergroschen
vom Zollzentner für alle Waaren betragen, welche auf der Belgisch-
Rheinischen Eisenbahn in Köln ankommen und von dort aus dem
Gebiete des Zollvereins auf dem Rheine zu Berg oder zu Thal aus-
geführt werden; desgleichen sollen alle Waaren, welche, nachdem sie
auf dem Rheine in das Gebiet des Zollvereins über Emmerich und
Neuburg eingetreten und in Köln zu Schiffe angekommen sind, von
dort über Aachen auf der Belgisch-Rheinischen Eisenbahn ausgeführt
werden, keinem höheren Zoll als einem halben Silbergroschen vom Zoll
zentner unterliegen;
die Transit-Abgabe wird auf einen halben Silbergroschen vom Zoll-
zentner in Beziehung auf alle Straßenzüge ermäßigt, welche von der
Belgischen Grenze ausgehen und das Gebiet des Zollvereins auf der
linken Seite des Rheines durchschneiden, um in die Rheinhäfen auszu-
laufen und umgekehrt;
die Durchgangsabgabe wird gleichfalls auf einen halben Silbergroschen
vom Zollzentner in Beziehung auf die Straßenzüge ermäßigt, welche
mit Berührung des Gebiets des Zollvereins von Belgien nach Frank-
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