Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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um Mißbraͤuchen vorzubeugen, oder solche zu beseitigen, so sollen diese Maß- 
regeln in der Weise eingerichtet werden, daß sie weder der Leichtigkeit, noch 
der Schnelligkeit, noch der Wohlfeilheit der Transporte aus dem Gebiete 
des einen nach dem des andern der beiden hohen vertragenden Theile Ein- 
trag thun. 
Acht und zwanzigster Artikel. 
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, durch eine zu 
dem Ende abzuschließende Uebereinkunft diejenigen ferneren Maßregeln festzu- 
stellen, welche unter beiderseitigem Einverständniß zu ergreifen seyn werden, 
um den Schleichhandel an der Grenze zwischen dem Zollvereine und Belgien 
zu unterdrücken. 
Die Belgische Regierung verpflichtet sich, schon jetzt von den Befugnissen 
Gebrauch zu machen, welche ihr die Artikel einhundert acht und siebenzig und 
folgende des allgemeinen Gesetzes vom sechs und zwanzigsten August achtzehn- 
hundert zwei und zwanzig und die Artikel dreizehn und folgende des Gesetzes 
vom sechsten April achtzehnhundert drei und vierzig unter Anderem wegen 
Unterdrückung der in gedachten Gesetzen erwähnten Niederlagen und Magazine 
gewahren. Dessen in Erwiederung verpflichtet sich die Preußische Regierung 
dhnliche Mittel anzuwenden, um den Schleichhandel, welcher zum Nachtheil 
Belgiens an der Deutsch-Belgischen Grenze Statt findet, zu unterdrücken. 
Neun und zwanzigster Artikel. 
Jeder Deutsche Staat, welcher dem Zollvereine beitreten wird, soll als 
mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage angesehen werden. 
Dreißigster Artikel. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen desselben 
sollen zu Brüssel binnen funfzig Tagen, oder wo moglich früher, ausgewech- 
selt werden. 
Die Belgische Regierung verpflichtet sich, von den ihr zustehenden Be- 
fugnissen schon jetzt Gebrauch zu machen, um binnen zehen Tagen nach der 
Unterzeichnung des Vertrages die Bestimmungen der Artikel eins, drei und 
zwei und zwanzig in Ausführung zu bringen.
	        
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