Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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ber v. J. getroffenen Bestimmung nunmehro unabaͤnderlich bewenden und 
demnach mit dem 1. Januar des Jahres 1845 die oberwaͤhnten Gesetze in das 
Leben treten sollen. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium Solches hierdurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß bringt und auf den Eintritt einer für Eigenthum und Verkehr 
höchst wichtigen Abänderung des zeitherigen Zustandes auch das größere Publi- 
kum noch besonders aufmerksam macht, erinnert dasselbe gleichzeitig die weni- 
gen mit dem Studium und den Vorbereitungen der betreffenden Gesetze zeit- 
her säumig gebliebenen Gerichtsbehörden an die höchst nachtheiligen Folgen, 
welche derartige Vernachlässigungen für die betreffenden Dirigenten und bezüg- 
lich Subalternen nach Befinden herbeiführen können. 
Weimar den 13. Dezember 1844. 
Großherzoglich Säch si sches Staaté. Ministerium, 
drittes Departement. 
von Watzdorf. 
BZekanuutmachungen. 
I. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, mit Rücksicht auf 
die religiösen Bedürfnisse Höchstihrer katholischen Unterthanen in Eisenach 
und in der nächsten Umgegend und bei der Entfernung des Ortes Dermbach, 
wohin dieselben eingepfarrt sind, von der Stadt Eisenach, die Errichtung und 
Besetzung einer Seelsorger-Stelle in dieser Stadt allergnädigst landeöherrlich 
zu genehmigen geruhet haben, und nachdem der Sprengel der gedachten Cu- 
ratie näher dahin bestimmt worden ist, daß die Katholiken der Stadt und 
des Amtes Eisenach, sowie der Amtsbezirke Creuzburg und Gerstungen, in- 
gleichen der auf dem rechten Ufer der Werra gelegenen Ortschaften des Am- 
tes Tiefenort dahin gewiesen seyn sollen: so bringen wir solches hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß. 
Weimar den 27. November 1844. 
Großherzoglich Sächsische Immediat--Kommisßon für 
das katholische Kirchen= und Schul-Wesen. 
von Conta.
	        
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