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II. Wir finden uns veranlaßt hierdurch bekannt zu machen, daß kei-
nem konzessionirten Kammerjager die Befugniß zusteht, mit den ihm zur Til-
gung von Ungeziefer erlaubten Mitteln freien Handel zu treiben, daß die Kam-
merjager vielmehr, ohne Ausnahme, nur berechtigt sind, ihre gedachten Mit-
tel, gegen Vergütung, selbst aufzustellen.
Die Polizei-Unterbehörden werden angewiesen, mit unnachsichtlicher Strenge
hierauf zu halten, den Zuwiderhandelnden die Konzession sofort abzunehmen
und berichtliche Anzeige an uns zu erstatten.
Weimar den 28. November 1844.
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion.
von Conta.
III. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
die nachstehende höchste Verordnung, die in Folge des §. 869 fg. des Gesetzes
vom 6. Mai 1839 erlassenen Ediktalien betreffend, hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar den 16. Dezember 1844.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Da es nach der Bestimmung im §. 2 der Verordnung vom 12. März
1841 in Verbindung mit der in den §.§. 2 der Gesetze vom 30. November
1841, 16. September 1842 und 1. Dezember 1843 enthaltenen Vorschrift
zweifelhaft erscheinen konnte, ob die rechtliche Wirkung des nach Maßgabe
#§. 369 fg. des Gesetzes vom 6. Mai 1839 „über das Recht an Faustpfän-
dern und Hypotheken“ zu erlassen gewesenen Aufrufs davon abhängig sey,
daß derselbe bio zum 1. Januar 1845 oder doch bis zum 1. Januar 1842
ausgehangen habe: so haben Wir die Beseitigung dieses Zweifels durch eine
authentische Interpretation für nöthig erachtet und verordnen daher nach
vernommenen Gutachten der drei obersten Landes-Justiz-Kollegien Folgendes:
„der §. 369 fg. des Gesetzes vom 6. Mai 1889 vorgeschriebene
Aufruf soll zwar bereits vor dem 1. Oktober 1841 von den betreffen-
den Gerichtsstellen angeschlagen worden seyn, der Rechtsbestand des
Ediktal-Verfahrens ist jedoch nicht davon abhängig, daß dieser An-
schlag bis zum Schlusse der Ediktal-Frist oder doch eine bestimmte
Zeit hindurch ununterbrochen ausgehangen habe.