Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die im Abs. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn die Zustellung durch die 
Post erfolgt (§ 194 der Reichs-Zivilprozeßordnung). 
Für jede Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstückes durch den Gerichts- 
vollzieher kommt außerdem noch eine besondere Gebühr von 50 Pfennig zur Erhebung. 
Art. 197 (194). 
Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühren für die von ihm aufzunehmenden Akte vor- 
behaltlich des Rückgriffs gegen die zahlungspflichtige Partei vorzuschießen. 
Er kann die Übernahme eines Geschäfts von der Zahlung eines zur Deckung dieser 
Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen. 
Zahlungspflichtig ist der Antragsteller; mehrere Antragsteller haften für die Kosten ale 
Gesamtschuldner. 
Art. 198 (195). 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wie der Gebührenpflicht bei den Akten 
der Gerichtsvollzieher zu genügen ist. 
Gerichtsvollzieher, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe 
im zehnfachen Betrage der geschuldeten Gebühr. 
Art. 199 (196). 
In den Fällen der §§ 122, 123 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Vornahme der Verrichtungen 
einer Urkundsperson durch den Gerichtsvollzieber Gebühren nicht erhoben: 
Art. 200 (197). 
Für die von den Gerichtsvollziehern vorgenommenen Mobiliarversteigerungen sind die 
Bestimmungen der Art. 250, 261 bis 268 maßgebend. 
V. Abteilung. 
Justiz-, innere, polizei- und Finanz-Verwaltung, Verwaltungsrechtspflege. 
Art. 201. (198). 
Auf dem Gebiete der Justiz-, inneren, Polizei= und Finanz-Verwaltung sowie der 
Verwaltungsrechtspflege unterliegen der Gebühr: 
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zengnisse, Beglaubigungen 
und die außerdem noch in dem Gesetze speziell bezeichneten Gegenstände und Amts- 
handlungen.
	        
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