38
IV
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Die durch Unser Steuer-Patent vom 28. Dezember 1833 verfügte
Aufhebung der Gewerbsteuer, welche auf dem Grunde der Gesetze vom 24.
Oktober 1823 und vom 22. September 1826 von ausländischen awoet
und Gewerbe-Treibenden im Großherzogthume erhoben wurde, hat außerhalb
der dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine angehörigen Staaten Erwiede-
rung zu Gunsten Unserer Unterthanen nicht gefunden; es ist vielmehr in meh-
ren, dem Zollvereine nicht angehörigen Staaten ein erheblicher Unterschied
binsichtlich der gewerbsteuerlichen Behandlung der Inlander und der Ausländer,
zum Nachtheile der Vereinsangehörigen, eingetreten.
Um daher der Gewerbthätigkeit unserer Unterthanen, deren Erwerb der
allgemeinen Besteuerung im Großherzogthume unterliegt, sowie den Angehs-
rigen der übrigen zur gegenseitigen Beförderung der Gewerbsamkeit verbunde-
nen Vereinsstaaten gleichen Schutz gegen außervereinsländische Konkurrenz zu
gewähren, haben Wir Uns bewogen gefunden, jene Gewerbsteuer, mit Beach-
tung der in den Zollvereinigungs-Verträgen begründeten Rücksichten, wieder-
herzustellen und verordnen demnach, mit Zustimmung des getreuen Landtages,
wie folgt:
g. 1.
Alle Ausländer, welche das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
betreten, um Handelsgeschaäfte zu treiben oder auf eine andere zulässige Weise
einen Erwerb daselbst zu suchen, haben vom 1. Januar 1845 an die in die-
sem Gesetze bestimmte Erwerbsteuer zu entrichten, vorbehältlich nur der Aus-
nahmen in den §.5. 2 und 8.
7