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g. 2.
Ausgenommen davon sind diejenigen Auslaͤnder, welche einem der zum
deutschen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten angehoͤren und im
Großherzogthume nur fuͤr eigene Rechnung Handel treiben oder sonst Erwerb
suchen, ingleichen diejenigen, welche im Dienste solcher vereinslaͤndischer Ge-
werbetreibender oder Kaufleute stehen und nur fuͤr diese im Großherzogthume
Geschaͤfte machen.
g. 3.
Ausgenommen von dieser Erwerbsteuer sind ferner:
1) diejenigen fremden Handelsleute, welche mit ihren Waaren inlaͤndische
Jahrmaͤrkte beziehen, hinsichtlich des Handels mit diesen Waaren und fuͤr die
Dauer des Jahrmarktes, wenn nicht in dem Staate, welchem sie angehoͤren,
den Großherzoglichen Unterthanen die gleiche Befreiung versagt wird;
2) diejenigen, welche in dem Großherzogthume nicht verkaufen, sondern
nur Waaren zum Einkaufe suchen.
Auch bleiben
3) diejenigen Ausländer, welche durch Kunstübungen oder durch Ausstel-
lung von Kunstwerken oder anderen Merkwürdigkeiten einen Erwerb beabsich-
tigen, von der Steuer befreit.
.
Jeder Ausländer, welcher nach §. 1 der Erwerbsteuer unterliegt und
nicht nach F. 2 oder F. 3 von derselben befreit ist, hat sofort, ehe derselbe
ein Handelsgeschaft unternimmt oder eine andere, seinen Erwerb bezweckende
Handlung beginnt, bei der nach den §.§. 5, 6 zuständigen Behörde einen
Handels= oder Gewerbs-Schein in Gemaßheit des hier angefügten Tarifs zu
lösen und sich deßhalb bei derselben gehörig anzumelden.
g. 5.
Zur Ausstellung der Gewerbsscheine sind ermaͤchtiget:
1) alle Großherzogliche Justiz-Aemter, als Verwaltungsbehörden,
2) alle als erstinstanzliche Polizei-Behörden organisirte Stadträthe.
Außerdem wird
8) Unsere Landes-Direktion diejenigen Patrimonial-Gerichte, deren Direktoren
am Sitze des Gerichtes wohnen, je nach Bedürfniß, zur Ausstellung der Ge-
werbscheine besonders ermächtigen und darüber öffentliche Bekanntmachung erlassen.