Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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jede  Art  der  formell  gesetzlich  zu  Stande  gekommenen  Feststellung
  der  Friedenspräsenzstärke  als  rechtlich  zulässig  erscheinen.

Sehen  wir  nunmehr  zu,  ob  die  Entstehungsgeschichte  der
einschlägigen  Verfassungsbestimmung  uns  einen  Fingerzeig  zur
Lösung  der  Schwierigkeit  gibt.

In  dem  von  den  verbündeten  Regierungen  dem  constituirenden
  Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes  vorgelegten  Verfassungsentwurf
  lautete  Art.  56  also:

„Die  Friedenspräsenzstärke  des  Bundesheeres  wird  auf  1°
der  Bevölkerung  von  1867  normirt  und  pro  rata  von  den  einzelnen
  Bundesstaaten  gestellt;  bei  wechselnder  Bevölkerung  wird
je  nach  10  Jahren  ein  anderweitiger  Procentsatz  festgesetzt  werden.“

Damit  war,  wie  wir  oben  gezeigt,  eine  dauernde  Feststellung,
d.  h.  eine  solche,  deren  Gültigkeit  bis  zur  Abänderung  im  Wege
des  Gesetzes  währen  sollte,  durch  die  Verfassung  gefordert.  An
die  Stelle  des  Art.  56  des  Regierungsentwurfs  trat  das  Amendement
  FoRcKENBEcK,  der  heutige  Art.  60.

In  der  zur  Begründung  seines  Amendements  gehaltenen
Rede  sagte  der  Antragsteller  ?°).

„Ich  halte  überhaupt  eine  grundgesetzliche  Bestimmung  der
Friedensziffer  der  Armee  für  alle  Zeiten  nicht  für  zulässig.“

Ebenso  äusserte  sich  bei  Vertheidigung  des  Amendements
der  Abgeordnete  Twesten  ?®):

„Nun  verlangt  ınan  aber  weiter  von  uns,  wir  sollen  auch  die
genaue  Ziffer  der  Armee  für  alle  Zeiten  anerkennen.  Meine
näheren  Freunde  und  ich,  wir  sind  bereit,  auch  in  diesem  Punkte
nachzulassen  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  des  Augenblicks
  Dazu  können  wir  uns  entschliessen  für  eine  Zeit,  aber
nicht  für  immer.“

Endlich  der  Abgeordnete  Lasker  ?”)  in  der  Schlussberathung:

25)  BezoLo,  Bd.  II,  S.  363  und  364.
26)  BezoLo  II,  S.  441.
27)  Bezoup  II,  S.  699.