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Vertrag
zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Coburg
und Gotha, die Ausführung der Thüringischen Eisenbahn
betreffend.
Nachdem die Königlich Preußische, die Großherzoglich Sachsen-Weimar-
Eisenachische und die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung
mit Rücksicht auf den am 20. Dezember 1841 in Gemeinschaft mit der
Kurfürstlich Hessischen Regierung abgeschlossenen Vertrag, die Herstellung einer
Eisenbahn von Halle über Weimar und Gotha nach Cassel u. s. w. betref-
send, Sich darüber vereinigt haben, den Ihren Gebieten angehörigen Theil
der oben erwähnten Eisenbahn von Halle bis gegen die Kurfürstlich Hessische
Grenze bei Gerstungen mit gemeinsamer Betheiligung und Unterstützung durch
eine dafür zu errichtende Aktien-Gesellschaft zur Ausführung bringen zu lassen,
und nachdem auch von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung die
Zustimmung zur Durchführung dieser Eisenbahn durch das von der Bahnlinie
berührte Herzogliche Gebiet bei Ober= und Unter-Neusulza erklärt worden
ist, so haben zum Zwecke der nahern Verabredung über das gedachte Eisenbahn-
Unternehmen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestatk, der König von Preußen:
Allerhöchst-Ihren geheimen Ober-Finanz-Rath Adolf von Pommer-
Esche, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens dritter
Klasse mit der Schleise, Komthur des Großherzoglich Stachsischen
Hausordens vom weißen Falken, Komthur zweiter Klasse des Her-
zoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens u. s. w.;
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog zu Sachsen-Weimar-Ei-
senach:
Höchst-Ihren geheimen Staatsrath und Kammer-Präsidenten Carl
Thon, Ritter des Großherzoglich Saächsischen Hausordens vom weißen
Falken und des Königlich Preußischen rothen Adlerordens dritter Klasse
u. s. w.;
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen-Coburg und
Gotha:
Höchst-Ihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe, den
Obersten und Kammerherrn Otto Wilhelm Carl von Röder,