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10) Von Weizen und anderen unter Nr. 11 nicht besonders genannten Getreidearten, desgl.
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem
Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing
und Koönigsberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen Scheffel 3 Silbergr.
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Schefffe 2 Silbergr.
II. Abschnitt.
Bei der Durchfuhre durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder auf nachge-
nannten Straßen wird von den bei dem Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an
Durchgangsabgabe nur erhoben:
A. von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der
Straße über Neu-Berun ein= und links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun
oder durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhre auf den
nachstehend unter B bezeichneten Straßenzügen), vom Zentner 10 Sgr. oder 35 Kr.
B. von Waaren, welche
1) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein-
und wieder ausgehen; ingleichen, welche
2) rheinwärts eingeführt, aus den Háfen zu Mainz und Bieberich, oder oberhalb gelege-
nen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mit-
tenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; fer-
ner, welche
3) rheinwärts eingeführt, aus den Hädfen zu Mainz und Bieberich oder aus oberhalb ge-
legenen Rheinhafen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide
Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich, welche
4) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide Orte
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen,
vom Zentternrnr 441 Sgr. oder 152 Kr.
C. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B bezeichneten Straßen durchgeführt wird,
sowie von demjenigen, welches
1) auf der linken Jheinseite ein= und wieder ausgeht, und
2) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche
Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort ein-
geschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt,
und zwar:
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