IV.
VI.
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e) Wo bei der Waarendurchfuhre auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Ab-
schnitt III) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung
des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Gan-
zen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
- - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu fünfzehen Zentner,
ék- zweispännigen - zu vier und zwanzig Zentner,
und fur jedes weiter vorgespannte Stuͤck Zugvieh zwoͤlf Zentner mehr.
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c.,
ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren urstoffen oder als baum-
wollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in
Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt
die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten,
Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll-
Klassifikation außer Betracht.
. Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waa-
rengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs
der speziellen Revision bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, falls er das
letztere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung ab-
lehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich ausgenommen worden,
im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Collo der Abgabensatz erhoben, wel-
cher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Aus-
genommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und
kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie)
gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern auf-
geführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen
ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
Die Deklaration der sprachgebruchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehöri-
gen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführ-