Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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ten Gegenstaͤnde, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II Nr. 20) soll nicht die 
Verzollung derselben nach dem höhern Tarif-Satze für kurze Waaren zur Folge haben, 
sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, 
wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung antragt. 
VII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die 
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage erhobenz 
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, erfolgt die Ent- 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich bei dem Eingangsamte, wo 
nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter 
Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs= oder Packhofs- 
Amte nöthig werden. 
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die allge- 
meine Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner), und nach der 
dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt 
sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangbabgabe, oder an beiden zusammenge- 
nommen davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefalle gleich bei dem Ein- 
gangsamte erlegt werden, vorbehältlich örtlicher Ausnahmen, wie bei u) 2. 
Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme be- 
griffen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt oder 
eine andere kompetente Hebestelle befindet, addressirt sind, können unter Begleit- 
schein-Kontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die 
Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, 
erfolgt sodann die Gefalle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage 
entnommen werden sollen. 
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VIII. a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefüälle 
nicht über fünf Thaler oder 82 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter 
Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt wer- 
den, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag 
von fünfzig Thalern oder 8714 Gulden nicht übersteigen. 
Den Auögangszoll können Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung hin- 
sichtlich des Betrages erheben.
	        
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