Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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In dem Falle jedoch, wenn einer der beiden hohen vertragenden Theile 
einem andern Staate Herabsetzungen der Eingangszoͤlle auf dessen Erzeugnisse 
des Bodens oder des Kunastfleißes, oder der Ausgangszölle auf seine Ausfuh- 
ren, in Folge eines Handelsvertrages oder einer besondern Uebereinkunft und 
in Vergeltung von Zollherabsetzungen oder anderen Begünstigungen, die von 
diesem andern Staate gewährt sind, bewilligt haben möchte, oder noch be- 
willigen würde, kann der andere der beiden hohen vertragenden Theile diesel- 
ben Vortheile nicht in Anspruch nehmen, als wenn er dafür Aequivalente dar- 
bietet, welche den Gegenstand einer besondern Verständigung bilden werden. 
Art. 12. 
Wenn in der Folge einer der hohen vertragenden Theile anderen Natio- 
nen hinsichtlich des Handels oder der Schifffahrt irgend eine andere besondere 
Begünstigung bewilligen möchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den 
Handel oder die Schifffahrt des andern vertragenden Theiles Anwendung fin- 
den, welcher dieselbe unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unent- 
geltlich geschehen ist, oder gegen Gewährung derselben oder einer äquivalenten 
Vergeltung, wenn für die Bewilligung etwas bedungen ist. 
Art. 13. 
In Rücksicht auf die Entfernung der beiderseitigen Lander der beiden 
hohen vertragenden Theile von einander und in Rücksicht auf die Ungewißheit 
über die verschiedenen möglichen Ereignisse, welche daraus hervorgeht, ist man 
übereingekommen, daß ein, dem einen der vertragenden Theile angehöriges 
Handelsschiff, welches nach einem im Augenblick der Abfahrt dieses Schiffes 
voraussätzlich blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten 
Versuchs, in den gedachten Hafen einzulaufen, aufgebracht oder verurtheilt 
werden soll, es sey denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff 
während der Fahrt die Fortdauer der Blokade des in Rede stehenden Platzes 
babe in Erfahrung bringen können und müssen. Dagegen sollen diejenigen 
Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen worden, zum zwei- 
ten Male auf derselben Reise das Einlaufen in denselben Hafen während der 
Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann der Aufbringung und Verur- 
theilung unterliegen. 
Art. 14. 
Die Schiffe der Staaten des Zollvereins und die Schiffe Sardiniens sol- 
len der Freiheiten und Vortheile, welche ihnen die gegenwärtige Uebereinkunft
	        
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