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In dem Falle jedoch, wenn einer der beiden hohen vertragenden Theile
einem andern Staate Herabsetzungen der Eingangszoͤlle auf dessen Erzeugnisse
des Bodens oder des Kunastfleißes, oder der Ausgangszölle auf seine Ausfuh-
ren, in Folge eines Handelsvertrages oder einer besondern Uebereinkunft und
in Vergeltung von Zollherabsetzungen oder anderen Begünstigungen, die von
diesem andern Staate gewährt sind, bewilligt haben möchte, oder noch be-
willigen würde, kann der andere der beiden hohen vertragenden Theile diesel-
ben Vortheile nicht in Anspruch nehmen, als wenn er dafür Aequivalente dar-
bietet, welche den Gegenstand einer besondern Verständigung bilden werden.
Art. 12.
Wenn in der Folge einer der hohen vertragenden Theile anderen Natio-
nen hinsichtlich des Handels oder der Schifffahrt irgend eine andere besondere
Begünstigung bewilligen möchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den
Handel oder die Schifffahrt des andern vertragenden Theiles Anwendung fin-
den, welcher dieselbe unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unent-
geltlich geschehen ist, oder gegen Gewährung derselben oder einer äquivalenten
Vergeltung, wenn für die Bewilligung etwas bedungen ist.
Art. 13.
In Rücksicht auf die Entfernung der beiderseitigen Lander der beiden
hohen vertragenden Theile von einander und in Rücksicht auf die Ungewißheit
über die verschiedenen möglichen Ereignisse, welche daraus hervorgeht, ist man
übereingekommen, daß ein, dem einen der vertragenden Theile angehöriges
Handelsschiff, welches nach einem im Augenblick der Abfahrt dieses Schiffes
voraussätzlich blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten
Versuchs, in den gedachten Hafen einzulaufen, aufgebracht oder verurtheilt
werden soll, es sey denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff
während der Fahrt die Fortdauer der Blokade des in Rede stehenden Platzes
babe in Erfahrung bringen können und müssen. Dagegen sollen diejenigen
Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen worden, zum zwei-
ten Male auf derselben Reise das Einlaufen in denselben Hafen während der
Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann der Aufbringung und Verur-
theilung unterliegen.
Art. 14.
Die Schiffe der Staaten des Zollvereins und die Schiffe Sardiniens sol-
len der Freiheiten und Vortheile, welche ihnen die gegenwärtige Uebereinkunft