Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

140 
5. 
Ein Zentner Kölnisch, Preußisch, Leipziger Gewicht hält 110 Pfund, 
Ein Frankfurter Leichtgewicht häüüt . 108 = 
Ein Nürnberger, Bayersch und Frankfurter Schwer- 
gewicht hält. . 100 
Der Zentner zu 108 Pfund Frankfurter Leichtgewicht ist gleich 100 Pfund 
oder 1 Zentner Frankfurter Schwergewicht. 
V. Die saͤmmtlichen Polizei- Unterbehörden des Großherzogthumes haben — 
auch in Erinnerung an die in Folge landständischen Antrags von uns erlassene 
Bekanntmachung vom 16. März 1839 — überall in den Städten und auf 
dem Lande darüber auf das Strengste zu wachen, daß Bäcker, Fleischer, Kauf- 
leute, Krämer und andere Gewerbtreibende, deren Waaren nach dem Gewichte 
verkauft oder geschätzt werden, stets nur gehörig justirte Gewichte führen. 
VI. Damit diese Kontrole durch öftere Untersuchung genügend gehand- 
habt werden kann, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, ausdrück- 
lich den Grundsatz anerkannt und bestatigt, daß alle mit Polizei-Gewalt beklei- 
dete Stadträthe, Aemter und Gerichte verbunden sind, für Rechnung ihrer 
Verwaltungs-Fonds ausreichende Normal-Gewichte anzuschaffen und zu er- 
halten, deren Umfang nach dem Verkehr und Bedürfniß der einzelnen Polizei- 
Bezirke bemessen werden mag. Wo in einem Bezirke im Handel und Wandel 
verschiedene Gewichte bestehen, ist für Normal-Gewichte in diesen verschiede- 
nen Beziehungen zu sorgen. Es wird jedoch soweit als thunlich nachgelassen 
werden, daß sich Aemter und Stadträthe eines Ortes und mehre Patrimo- 
nial-Gerichte, vornämlich solche, welche von einem und demselben Gerichts- 
Direktor verwaltet werden, zur Anschaffung der Normal-Gewichte vereinigen. 
Sämmtliche Polizei-Behörden, soweit sie mit Anschaffung der Normal- 
Gewichte noch zurückstehen, haben hiernach das Erforderliche ohne weitern 
Verzug wahrzunehmen. 
VII. Die bei den Behörden zu haltenden Normal-Gewichte sind 
durch das Großherzogliche Vermessungs-Büreau zu justiren, wogegen die 
zum rivat-Gebrauche bestimmten Gewichte auf dem Grunde der Normal- 
Gewichte durch die in einzelnen Bezirken angestellten verpflichteten Aichmei- 
ster justirt werden können. 
Weimar am 6. November 1845. 
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion. 
C. von Conta.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.