140
5.
Ein Zentner Kölnisch, Preußisch, Leipziger Gewicht hält 110 Pfund,
Ein Frankfurter Leichtgewicht häüüt . 108 =
Ein Nürnberger, Bayersch und Frankfurter Schwer-
gewicht hält. . 100
Der Zentner zu 108 Pfund Frankfurter Leichtgewicht ist gleich 100 Pfund
oder 1 Zentner Frankfurter Schwergewicht.
V. Die saͤmmtlichen Polizei- Unterbehörden des Großherzogthumes haben —
auch in Erinnerung an die in Folge landständischen Antrags von uns erlassene
Bekanntmachung vom 16. März 1839 — überall in den Städten und auf
dem Lande darüber auf das Strengste zu wachen, daß Bäcker, Fleischer, Kauf-
leute, Krämer und andere Gewerbtreibende, deren Waaren nach dem Gewichte
verkauft oder geschätzt werden, stets nur gehörig justirte Gewichte führen.
VI. Damit diese Kontrole durch öftere Untersuchung genügend gehand-
habt werden kann, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, ausdrück-
lich den Grundsatz anerkannt und bestatigt, daß alle mit Polizei-Gewalt beklei-
dete Stadträthe, Aemter und Gerichte verbunden sind, für Rechnung ihrer
Verwaltungs-Fonds ausreichende Normal-Gewichte anzuschaffen und zu er-
halten, deren Umfang nach dem Verkehr und Bedürfniß der einzelnen Polizei-
Bezirke bemessen werden mag. Wo in einem Bezirke im Handel und Wandel
verschiedene Gewichte bestehen, ist für Normal-Gewichte in diesen verschiede-
nen Beziehungen zu sorgen. Es wird jedoch soweit als thunlich nachgelassen
werden, daß sich Aemter und Stadträthe eines Ortes und mehre Patrimo-
nial-Gerichte, vornämlich solche, welche von einem und demselben Gerichts-
Direktor verwaltet werden, zur Anschaffung der Normal-Gewichte vereinigen.
Sämmtliche Polizei-Behörden, soweit sie mit Anschaffung der Normal-
Gewichte noch zurückstehen, haben hiernach das Erforderliche ohne weitern
Verzug wahrzunehmen.
VII. Die bei den Behörden zu haltenden Normal-Gewichte sind
durch das Großherzogliche Vermessungs-Büreau zu justiren, wogegen die
zum rivat-Gebrauche bestimmten Gewichte auf dem Grunde der Normal-
Gewichte durch die in einzelnen Bezirken angestellten verpflichteten Aichmei-
ster justirt werden können.
Weimar am 6. November 1845.
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion.
C. von Conta.