Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

KRegierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 16. April 1845. 
  
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende Verordnung vom 1. dieses Monats, die gerichtliche Uebereignung 
der zum Bau der Thüringischen Eisenbahn abzutretenden Grundstücke betref- 
fend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 10. April 1845. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 20. 
Nach dem Gesetze über die Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken 
und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei der Anlage von Eisen- 
bahnen vom 2. Februar 1842 werden die Abtretungsverträge von den Expro- 
priations-Kommissionen zu Stande gebracht, wonachst die gerichtliche Uebereig- 
nung und die Ab= und Zuschreibung in den Grundbüchern durch das Gericht 
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