138 14. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl.
Streuwerk, Nadelholzzapfen, Waldsämereien, Baumsaft
und Harz, sofern dieselben noch nicht geworben
oder eingesammelt sind.
Das unbefugte Sammeln von Kräutern, Beeren
und Pilzen unterliegt forstpolizeilichen Bestimmungen.
Der Forstdiebstahl bildet eine besondere, mit Rücksicht
auf die Volksanschauung mit leichteren Strafen bedrohte Unterart
des Diebstahls, dessen Tatbestandsmerkmale auch hier erforderlich
sind. Insbesondere ist zur Strafbarkeit des Täters Feststellung
der Absicht rechtswidriger Zueignung notwendig; diese fehlt z. B.
wenn der von einem Nichtberechtigten Kaufende sich über dessen
Verfügungsberechtigung im Irrtum befindet und die Rechtsbeständigkeit
des Verkaufs für möglich hält; Annahme des sog. Eventualdolus
kann die Feststellung der Absicht der rechtswidrigen Zueignung
nicht ersetzen, KG. DIZ. 1910 S. 261. Der § 1 ist hiernach
kein Polizeigesetz im Sinne des § 2 Mil St G., wonach die Entscheidung
wegen Zuwiderhandlungen gegen Finanz= und Polizeigesetze
usw. den bürgerlichen Behörden verbleibt, Neichsmilitärgericht
Recht 08 S. 495.
Über Forstdiebstahl durch Ausübung der Holzberechtigung außerhalb
der dafür bestimmten Zeit vgl. OTr. GA. 18 S. 634.
2„Es genügqt, daß die Holznutzung eine, wenn auch nicht die
einzige, Hauptbestimmung des Grundstücks ist z. B. die durch regelmäßigen
Abtrieb und Verarbeitung als Faschinen erfolgende
Nutzung von Weidenanpflanzungen auf Anlandungen, R#Straff.
20 S. 11. Ob die gestohlenen Gegenstände zum Zwecke der Holznutzung
gezogen wurden, ist unerheblich.
* Unter dem noch nicht vom Stamme getrennten Holz
ist das Ast= und Wipfelholz stehender Bäume zu verstehen. Das Abhauen
und Entwenden von Asten bereits gefällter Bäume im Walde,
mit deren Zubereitung noch nicht begonnen ist, ist Diebstahl im
Sinne des § 242 St G., RStrafs. 25 S. 393.
Auch die Entwendung von Baumstümpfen, welche durch
Absägen des oberen Teils der Stämme und Entfernung der Borke
von den mit der Wurzel stehen gebliebenen Stümpfen zu Merk-