Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

138  14.  Gesetz,  betr.  den  Forstdiebstahl.

Streuwerk,  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,  Baumsaft
  und  Harz,  sofern  dieselben  noch  nicht  geworben
oder  eingesammelt  sind.

Das  unbefugte  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren
und  Pilzen  unterliegt  forstpolizeilichen  Bestimmungen.

Der  Forstdiebstahl  bildet  eine  besondere,  mit  Rücksicht
auf  die  Volksanschauung  mit  leichteren  Strafen  bedrohte  Unterart
des  Diebstahls,  dessen  Tatbestandsmerkmale  auch  hier  erforderlich
sind.  Insbesondere  ist  zur  Strafbarkeit  des  Täters  Feststellung
der  Absicht  rechtswidriger  Zueignung  notwendig;  diese  fehlt  z.  B.
wenn  der  von  einem  Nichtberechtigten  Kaufende  sich  über  dessen
Verfügungsberechtigung  im  Irrtum  befindet  und  die  Rechtsbeständigkeit
  des  Verkaufs  für  möglich  hält;  Annahme  des  sog.  Eventualdolus
  kann  die  Feststellung  der  Absicht  der  rechtswidrigen  Zueignung
  nicht  ersetzen,  KG.  DIZ.  1910  S.  261.  Der  §  1  ist  hiernach
kein  Polizeigesetz  im  Sinne  des  §  2  Mil  St  G.,  wonach  die  Entscheidung
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Finanz=  und  Polizeigesetze
  usw.  den  bürgerlichen  Behörden  verbleibt,  Neichsmilitärgericht
  Recht  08  S.  495.

Über  Forstdiebstahl  durch  Ausübung  der  Holzberechtigung  außerhalb
  der  dafür  bestimmten  Zeit  vgl.  OTr.  GA.  18  S.  634.
2„Es  genügqt,  daß  die  Holznutzung  eine,  wenn  auch  nicht  die
einzige,  Hauptbestimmung  des  Grundstücks  ist  z.  B.  die  durch  regelmäßigen
  Abtrieb  und  Verarbeitung  als  Faschinen  erfolgende
Nutzung  von  Weidenanpflanzungen  auf  Anlandungen,  R#Straff.
20  S.  11.  Ob  die  gestohlenen  Gegenstände  zum  Zwecke  der  Holznutzung
  gezogen  wurden,  ist  unerheblich.

*  Unter  dem  noch  nicht  vom  Stamme  getrennten  Holz
ist  das  Ast=  und  Wipfelholz  stehender  Bäume  zu  verstehen.  Das  Abhauen
  und  Entwenden  von  Asten  bereits  gefällter  Bäume  im  Walde,
mit  deren  Zubereitung  noch  nicht  begonnen  ist,  ist  Diebstahl  im
Sinne  des  §  242  St  G.,  RStrafs.  25  S.  393.

Auch  die  Entwendung  von  Baumstümpfen,  welche  durch
Absägen  des  oberen  Teils  der  Stämme  und  Entfernung  der  Borke
von  den  mit  der  Wurzel  stehen  gebliebenen  Stümpfen  zu  Merk-