Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

74  Hypothekbestellung.  Actio  Paulians.

den  sollten.  Am  25.  April  1859  protestirte  und
reklamirte  die  Ehefrau  des  F.  L.,  welche  mit  ihm
nach  unterfränkischem  Landrecht  in  ehelicher  Gütergemeinschaft
  lebte,  gegen  diese  Verpfändung,  indem
sie  zugleich  die  Insolvenz  ihres  Ehegatten  behauptete.
Vermöge  eines  am  13.  Mai  1859  zwischen  beiden
Eheleuten  einerseits  und  jenen  Gläubigern  andererseits
  geschlossenen  Vertrages  nahm  jedoch  die  Ehefrau
  die  erwähnte  Protestation  zurück  und  gab  den
Eintrag  der  Hypothekrechte  der  beiden  Gläubiger  in
das  Hypothekenbuch  zu.  Diese  dagegen  wollten  geschehen
  lassen,  daß  auch  die  älteren  Forderungen
mehrerer  Verwandten  des  F.  L.  an  ihn  durch  Hypothekenrechte
  sicher  gestellt  würden.  Hierauf  erfolgte
auch  Vormerkung  dieser  verschiedenen  Hypothekenrechte
  im  Hypothekenbuche.  Am  31.  Mai  1859  erklärte
  indessen  L.  vor  Gericht  seine  Insolvenz,
so  daß  der  Konkurs  über  ihn  ausbrach.

Die  zweite  Instanz  sprach  auf  dem  Grund  einer
auf  das  Paulianische  Rechtsmittel  gestützten  Berufung
  gegen  das  Prioritätserkenntniß  den  beiden
Gläubigern  B.  und  C.  die  Hypothekenrechte  für  ihre
älteren  Forderungen  deßhalb  ab,  weil  der  Erwerb
dieser  Hypothekenrechte  sich  lediglich  als  ein  lukrativer
  darstelle,  indem  die  Gläubiger  keinerlei  Gegenleistung
  gemacht,  insbesondere  keine  Stundung
ihrer  Forderungen  bewilligt  hätten.  —  Hiegegen
ergriffen  die  Gläubiger  B.  und  C.  die  Repvision.

In  den  in  diesen  Blättern  a.  a.  O.  mitgetheilten
  Erkenntnissen  des  obersten  Gerichtshofes  wird
zwar  der  allgemeine  Satz  aufgestellt,  daß  nach  der
GO.  Kap.  XIX  §.  19  Nr.  2  und  3  die  von  dem
Schuldner  gefährlicherweise  zum  Präjudiz  und  Schaden
  anderer  Gläubiger  geschehene  Hypothekbestellung
dem  Paulianischen  Rechtsmittel  unterliege,  wenn
a)  der  Gläubiger,  für  welchen  die  Hypothek  bestellt