74 Hypothekbestellung. Actio Paulians.
den sollten. Am 25. April 1859 protestirte und
reklamirte die Ehefrau des F. L., welche mit ihm
nach unterfränkischem Landrecht in ehelicher Gütergemeinschaft
lebte, gegen diese Verpfändung, indem
sie zugleich die Insolvenz ihres Ehegatten behauptete.
Vermöge eines am 13. Mai 1859 zwischen beiden
Eheleuten einerseits und jenen Gläubigern andererseits
geschlossenen Vertrages nahm jedoch die Ehefrau
die erwähnte Protestation zurück und gab den
Eintrag der Hypothekrechte der beiden Gläubiger in
das Hypothekenbuch zu. Diese dagegen wollten geschehen
lassen, daß auch die älteren Forderungen
mehrerer Verwandten des F. L. an ihn durch Hypothekenrechte
sicher gestellt würden. Hierauf erfolgte
auch Vormerkung dieser verschiedenen Hypothekenrechte
im Hypothekenbuche. Am 31. Mai 1859 erklärte
indessen L. vor Gericht seine Insolvenz,
so daß der Konkurs über ihn ausbrach.
Die zweite Instanz sprach auf dem Grund einer
auf das Paulianische Rechtsmittel gestützten Berufung
gegen das Prioritätserkenntniß den beiden
Gläubigern B. und C. die Hypothekenrechte für ihre
älteren Forderungen deßhalb ab, weil der Erwerb
dieser Hypothekenrechte sich lediglich als ein lukrativer
darstelle, indem die Gläubiger keinerlei Gegenleistung
gemacht, insbesondere keine Stundung
ihrer Forderungen bewilligt hätten. — Hiegegen
ergriffen die Gläubiger B. und C. die Repvision.
In den in diesen Blättern a. a. O. mitgetheilten
Erkenntnissen des obersten Gerichtshofes wird
zwar der allgemeine Satz aufgestellt, daß nach der
GO. Kap. XIX §. 19 Nr. 2 und 3 die von dem
Schuldner gefährlicherweise zum Präjudiz und Schaden
anderer Gläubiger geschehene Hypothekbestellung
dem Paulianischen Rechtsmittel unterliege, wenn
a) der Gläubiger, für welchen die Hypothek bestellt