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attes. machung.
A.
Targau — Schweitzer-Kanton — Bestimmungen uͤber die Porto-
Freiheit zwischen den Staatsbehörden im Fürstlich Thurn= und Taxi=
schen Postverwaltungs. . Umfange und denen des Kantons Aargau. 146. III.
Aderlässe duͤrfen felbst Oberwundaͤrzte, welche die Erlaubniß als
Aerzte zu prakticiren nicht ethalten haben, nur mit Genehmigung eines
Arztes vornehme « .«...«..... 143. II.
Advokaten. Gesetz uber beren Gebühren vom 29. Oktober 1840.
Nähere Bestimmung der §F. S. 19, 25 und 26 desselben 145. II.
Tlldial-Eigenthum. Autheniische Interpretation des Dekretes,
des vormaligen Kaisers Napoleon d. d. Madrid v. 12. Dezbr. 1808,
im Betreff der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen der vorhin-
nigen Leibeigenen und Bodenhörigen und ihres Grundbesitzes, dahin,
daß dieses Dekret zwar als ein in der Grafschaft Blankenhayn gelten-
des Gesetz zu betrachten, die in demselben enthaltenen Bestimmungen
aber auf alle im wirkl. Allodial-Eigenthume befindliche Grundstücke
und die auf denselben haftenden Lasten aller Art nicht zu beziehen sey. 33. .
Trtaria und Fontaine — Kunsthandlung zu Mannheim — Pri=
vilegium zum Schutze gegen den Nachstich eines in Kupfer gestochenen
und in dieser Handlung erscheinenden Gemäldes von Correggio.. 1. III.
Arzenei-Mittel. Preißveränderung bei denselberrn. 41—44
Wuktions-Ordnung vom 19. Februar 1759, nach welcher der
Auktions-Katalog jedesmal 30 Tage vor der Auktion bei dem Censor
zur Einsicht und Ertheilung der Druckerlaubniß einzureichen ist. 1. I.
Ausgewiesene und Vagabunden, deren Uebernahme. Erläu=
terung und Ergaͤnzung der deshalb mit dem Herzogthume Sachsen
Coburg-Gotha, den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt und
Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie bestehenden Konventionen. 206. I1.
G.
Beerdigungen. Haltung von Gestmahlen bei denselben. Erneue-
rung früherer dagegen ergangener Verbbee... ... 24. —
Behörben — öffentliche. — Auf sie leidet der §. 116 des Pfand.
gesetzes v. 6. Mai 1839, nach welchem Erklaͤrungen in Unterpfands.
sachen, wodurch eine Verdindlichkeit übernommen oder ein Recht auf-
gegeben wird, entweder gerichtlich gescheben oder gerichtlich anerkannt
werden missen, keine Anwendgg . . .. 39.
Belgien. Regulativ vom 8. April über das Verfahren bei Versen-
dungen nach diesem Königreiche..... .............. 11-18.
III, 1.