Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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in  Art.  4,  Abs.  1  und  2  enthaltenen  Bestimmung  bezüglich  der  Haftung  des  Redakteurs
einer  periodischen  Druckschrift.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  7.  Januar  1856.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten:
Hügel.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  ves  Königs:
Der  Minister  des  Kirchen=  und  der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Schulwesens:  Maueler.
Wächter-Spittler.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  Finanz-Minister:
Knapp.

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