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in Art. 4, Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmung bezüglich der Haftung des Redakteurs
einer periodischen Druckschrift.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 7. Januar 1856.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Plessen.
Der Minister der auswärtigen
Angelegenheiten:
Hügel.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl ves Königs:
Der Minister des Kirchen= und der Chef des Geheimen-Cabinets:
Schulwesens: Maueler.
Wächter-Spittler.
Der Kriegs-Minister:
Miller.
Der Finanz-Minister:
Knapp.
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