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25) Seidencocons;
26) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauer-
Steine bei dem Land-Transporte, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be-
stimmt sindt; Mühl= und grobe Schleif= und Wetz-Steine in demselben Falle;
27) Stroh, Spreu, Hackerling;
28) Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarif-Satz ausgeworfen istz
29) Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
30) Treber und Trester.
Zweite Whtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhre oder bei der Ausfuhre einer Abgabe
unterworfen sind.
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und fünfzig und
ein halber Kreuzer im 2441-Guldenfuße vom Zentner Brutto-Gewicht wird in der Regel bei
dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann er-
hoben, wenn Waaren ausgeführt werden.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor-
hergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich:
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei und
fünfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner unterworfen,
oder
b) bei der Ausfuhre mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gesälle erhoben
werden: