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ihres gesetzlichen Wohn= oder Angehörigkeits-Ortes an ihrem Wohn-
orte und bezüglich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht.
Zu den hiernach in ihrem Wohnorte mitzuzchlenden Personen
gehören auch diejenigen, welche Behufs Betriebes eines Gewerbes
im Umherziehen zur Zeit der Zahlung von Hause abwesend sind, da-
gegen nicht die auf Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen.
4) Solche Vereinßangehörige, welche mehr als einen Wohnsitz im Vereine
haben, z. B. im Sommer auf einem Landgute, im Winter in einer
eigenen Wohnung in einer Stadt sich aufhalten, sind nur an letzte-
rem Orte mitzuzaählen, dagegen an dem Wohnorte, von welchem sie
zur Zeit der Zählung abwesend sind, von dieser auszuschließen.
5) Die von den Ortsbehörden innerhalb des nach Punkt I bezeichneten
Termins erhobenen Bevölkerungslisten werden in jedem Vereinsstaate
summarisch nach größeren Verwaltungs-Bezirken, und zwar im König-
reiche Preußen nach den Bezirken der Provinzial-Regierungen, in den
Königreichen Baiern, Württemberg und im Großherzogthume Baden nach
jenen der Kreis-Regierungen, im Königreiche Sachsen nach Kreis-Direk-
tionen, in dem Kurfürstenthume und Großherzogthume Hessen nach Pro-
vinzen, endlich im Thüringischen Vereine und in den übrigen Ländern
des Zollvereins nach Aemtern oder sonstigen größeren Distrikten in
gleichförmiger Weise nach dem beiliegenden Schema zusammengestellt.
Wo eine getrennte Aufnahme des Civil= und Militär-Standes nicht
Statt findet, kann die darauf bezügliche Abtheilung des Schema's in
Wegfall kommen.
IV. Sämmtliche Vereinsregierungen werden die in der vorstehend (Nr. III)
verabredeten Form angefertigten Bevölkerungs-Tabellen für die Jahre
1845, 1852 u. s. w. längstens bis zum 1. Juni des auf die Zäh-
lung folgenden Jahres an das Zentral-Büreau des Zollvereins in Ber-
lin einsenden, welches eine Hauptzusammenstellung von dem Bevölkerungs-
Stande des ganzen Vereinsgebietes verfertigen und jedem Vereinsgliede
eine besondere Ausfertigung davon mittheilen wird.