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II. Wie bereits durch die Großherzogliche Landesregierung allhier unter
dem 4. d. M. — Regierungs -Blatt Nr. 7 vom 13. d. M. — bekannt
gemacht worden ist, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die im
Großherzogthume gegenwärtig bestehende Landes-Lotterie mit Ablauf ihres
zwei und zwanzigsten Spieles, welches den 2. September d. J. zu Ende geht,
aufzuheben beschlossen und vom 1. Oktober d. J. an der Koniglich Sachsi-
schen Landes-Lotterie das ausschließliche Privilegium des Vertriebes ihrer Loose
für das ganze Großherzogthum ertheilt.
Höôchstem Befehle gemäß bringen auch wir solches hierdurch mit folgen-
den Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß:
1) Das Spielen und Kolligiren rücksichtlich aller Lotterien und sonstiger
öffentlicher Glücksspiele mit alleiniger Ausnahme der Königlich Scchfi-
schen Landes-Lotterie ist bei funfzig Thalern Strafe verboten.
2) Sämmtliche Polizei-Behörden des Großherzogthumes werden hierdurch
angewiesen, auf dieses Verbot anderer Lotterien streng zu halten und
bei vorkommenden Zuwiderhandlungen sowohl ohne vorgängige Auffor-
derung einzuschreiten, als auch diesfallsigen Requisitionen der Königlich
Sccchsischen Lotterie-Direktion ungescäumt zu entsprechen und die letztere
von dem Erfolge der Untersuchungen in Kenntniß zu setzen.
3) Auch der Vertrieb der Loose der Königlich Sa#chsischen Landes-Lotterie
ist nur den legitimirten Haupt= und Unter-Kollekteuren gestattet und es
haben deshalb die Polizei-Behörden, sowie die dazu besonders zu befeh-
ligenden Gene'darmes, Polizei-Soldaten und Polizei-Diener darüber
zu wachen, daß Personen, welche mit einem Erlaubnißscheine der Kö-
niglich Sachsischen Lotterie-Direktion zum Debitiren der Loose nicht
versehen sind, des unbefugten Loosvertriebes sich enthalten.
4) Dergleichen unbefugte Loosvertreiber sind auf Requisition der Königlich
Scchsischen Lotterie-Direktion und auch ohne derartige Veranlassung
von den betreffenden Polizei-Behörden zu bedeuten, im Wiederholungs-
falle aber mit Geldbußen bis zu funfzehen Thalern oder angemessener
Gefangnißstrafe zu belegen.
Weimar am 23. Mai 1846.
Großbherzoglich Sächuische Landesz-Direktion.
K. Wirth.