Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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II. Wie bereits durch die Großherzogliche Landesregierung allhier unter 
dem 4. d. M. — Regierungs -Blatt Nr. 7 vom 13. d. M. — bekannt 
gemacht worden ist, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die im 
Großherzogthume gegenwärtig bestehende Landes-Lotterie mit Ablauf ihres 
zwei und zwanzigsten Spieles, welches den 2. September d. J. zu Ende geht, 
aufzuheben beschlossen und vom 1. Oktober d. J. an der Koniglich Sachsi- 
schen Landes-Lotterie das ausschließliche Privilegium des Vertriebes ihrer Loose 
für das ganze Großherzogthum ertheilt. 
Höôchstem Befehle gemäß bringen auch wir solches hierdurch mit folgen- 
den Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß: 
1) Das Spielen und Kolligiren rücksichtlich aller Lotterien und sonstiger 
öffentlicher Glücksspiele mit alleiniger Ausnahme der Königlich Scchfi- 
schen Landes-Lotterie ist bei funfzig Thalern Strafe verboten. 
2) Sämmtliche Polizei-Behörden des Großherzogthumes werden hierdurch 
angewiesen, auf dieses Verbot anderer Lotterien streng zu halten und 
bei vorkommenden Zuwiderhandlungen sowohl ohne vorgängige Auffor- 
derung einzuschreiten, als auch diesfallsigen Requisitionen der Königlich 
Sccchsischen Lotterie-Direktion ungescäumt zu entsprechen und die letztere 
von dem Erfolge der Untersuchungen in Kenntniß zu setzen. 
3) Auch der Vertrieb der Loose der Königlich Sa#chsischen Landes-Lotterie 
ist nur den legitimirten Haupt= und Unter-Kollekteuren gestattet und es 
haben deshalb die Polizei-Behörden, sowie die dazu besonders zu befeh- 
ligenden Gene'darmes, Polizei-Soldaten und Polizei-Diener darüber 
zu wachen, daß Personen, welche mit einem Erlaubnißscheine der Kö- 
niglich Sachsischen Lotterie-Direktion zum Debitiren der Loose nicht 
versehen sind, des unbefugten Loosvertriebes sich enthalten. 
4) Dergleichen unbefugte Loosvertreiber sind auf Requisition der Königlich 
Scchsischen Lotterie-Direktion und auch ohne derartige Veranlassung 
von den betreffenden Polizei-Behörden zu bedeuten, im Wiederholungs- 
falle aber mit Geldbußen bis zu funfzehen Thalern oder angemessener 
Gefangnißstrafe zu belegen. 
Weimar am 23. Mai 1846. 
Großbherzoglich Sächuische Landesz-Direktion. 
K. Wirth.
	        
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