Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Regierungs-Blatt 
Großhenrt'ogeto unm 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
Nummer 9. Weimar. 13. Juni 1846. 
Bekanntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende Verordnung, das Accessisten= Institut betreffend, hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 12. Ju#ni 1846. 
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Verordnung, 
das Accerssisten = Institut betreffend. 
a) Jeder Rechts-Kandidat, welcher Anspruch auf Erlangung einer Stelle im 
Staatsdienste oder der Advokatur erwerben will, hat sich auch künftig 
wie zeither nach vorschriftsmäßig bestandenem Kandidaten-Eramen, zunächst 
bei einer untern Justiz-Behörde oder bei einem Sachwalter praktisch zu 
üben und genießt während dieser Zeit die Befugnisse eines Arccessisten, 
welche durch die Verpflichtung bei der zuständigen Landesregierung oder 
bei einem von derselben dazu beauftragten Untergerichte erlangt werden. 
(§. 1 des Gesetzes vom 13. April 1833.) Es bleibt ihm überlassen, 
die Behörde bezüglich den Sachwalter, denen er zugewiesen zu werden 
wünscht, der betreffenden Landesregierung selbst zu bezeichnen und wird 
hierauf, soweit thunlich, Rücksicht genommen werden. 
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