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Artikel 4.
Die kontrahirenden Staaten wollen die Bestimmungen der Artikel 1 bis
3 auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betruͤgliche Nachahmung oder
die Verfälschung der von einem von ihnen auögestellten Staatsschuldscheine
und zum öffentlichen Umlaufe bestimmten Papiere, sowie der von anderen In-
stituten, Rational-Banken oder Gesellschaften mit landesherrlichem Privilegium
auf jeden Inhaber ausgefertigten Kredit-Papiere zum Gegenstande haben, oder
die wissentlich oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternommene Verbreitung
solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der
Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren
und gleichartigen Papieren aus einem andern Vereinslande ein Unterschied
nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung das-
jenige Anwendung finden soll, was vorstehend für Münzverbrechen vereinbart
worden ist.
Artikel 5.
Das gegenwärtige Münz-Kartel, das vom Tage der Ratifikations-Aus-
wechselung an in Kraft tritt, soll so lange, als die allgemeine Münz-Kon-
vention vom 30. Juli 1838 bestehen wird, in Wirksamkeit bleiben.
Es soll alsbald zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden soll binnen drei Monaten in Carlsruhe bewirkt werden.
So geschehen Carlsruhe am 21. Oktober 1845.
(gez.) Adolp Georg Theodor Carl Meirner. Ludwig von Zahn.
Pochhammer.
i i ili Wilhelm Duysing.
Wilhelm Vayhinger. Wichelm, „biurr
.. Adolph Georg Theo-
Ludwig Philipp
Sartorius. Gustav Thon. ador Loochheammer,
men des Herzogl. Braun-
schweigschen Bevoll-
Philipp Scholz. Carl Emil Coester. mächtigten.