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Geseht,.,
die
Besteuerung des im Inlande erzeugten Ruͤbenzuckers
etreffend.
I. #llgemeine Bestimmungen.
1) Höbe der Steuer.
g. 1.
Der aus Runkelruͤben oder aus anderen zuckerhaltigen Ruͤben erzeugte
Rohzucker wird mit einer Steuer belegt, deren Hoͤhe je fuͤr eine dreijaͤhrige,
mit dem 1. September beginnende Periode festzusetzen und wenigstens acht
Wochen vor Anfang der Letztern bekannt zu machen ist.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Ruͤben erhoben
und dabei bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung
von Einem Zentner Zucker zwanzig Zentner rohe Ruͤben erforderlich sind.
2) Wie solche erhoben wird.
a) Auf dem Grunde spezieller Gewichtsermittelung.
g. 2.
a) In denjenigen Rübenzucker-Fabriken, welche die Rüben im frischen Zu-
stande verarbeiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die
Zerkleinerungs = Apparate gelangen, durch amtliche Verwiegung ermittelt,
zu welchem Behufe in einer jeden solchen Fabrik und in jeder von der
eigentlichen Fabrik getrennt bestehenden Anstalt zur Vorrichtung von Rü-
ben für die Zuckerbereitung eine Waage nebst den erforderlichen Gewich-
ten in unmittelbarer Nahe des Zerkleinerungs-Apparates (der Reibe= und
resp. Schneide-Maschine) vorhanden seyn muß.
Es dürfen nicht weniger als je fünf Zentner Rüben auf die Waage
gebracht werden. Die Gewichtsermittelung durch Probe-Verwiegungen
ist unzulässig.
b) In denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus ge-
trockneten (gedörrten) Rüben eingerichtet sind, werden die Rüben — und
zwar sowohl die in der Fabrik selbst getrockneten, als diejenigen, welche
in getrocknetem (gedörrtem) Zustande von auswärtigen Trocknungsanstal-
ten bezogen, oder in solchem Zustande von anderen Personen erworben
werden — vor ihrer Einbringung in das Lokal, in welchem sich die Er-
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