Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

133 
Bekauntmachungen. 
I. Um die Zweifel zu beseitigen, welche wegen des Umfangs der Dis- 
ziplinar-Gewalt des Großherzoglich Sächsischen und Gesammt-Ober-Appellations- 
Gerichts in Jena über die bei demselben angestellten Advokaten entstanden 
sind, ist, mit Rücksicht auf die Vorschrift im §. 97 der provisorischen Ober- 
Appellations-Gerichtsordnung vom 8. Oktober 1816, von sämmtlichen an 
diesem Gerichtshofe betheiligten höchsten Höfen beschlossen worden, den K. 10 
dieses Gesetzes dahin authentisch zu interpretiren: 
daß die Ober-Appellations-Gerichts-Advokaten nur in denjenigen Dis- 
ziplinar-Sachen, in welchen sie in ihrer besonderen Eigenschaft als 
solche in Frage kommen, als unmittelbar unter dem Ober-Appellations- 
Gerichte stehend zu betrachten sind, auch das im Schlußsatze des F. 10 
der Gerichtsordnung erwähnte Erkennen von Suspension und Remotion 
nur auf diese ihre Stellung zu beziehen ist, während dieselben im Uebri- 
rigen der allgemeinen Disziplinar-Aufsicht der betreffenden Großherzog- 
lich Sachsischen Justiz-Behörden unterworfen bleiben. 
Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großberzogs, gemaß wird 
dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 25. September 1846. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
II. Mit höchster Genehmigung wird vom 1. Oktober d. J. an auf 
dem Post-Kurse zwischen Buttlar und Tann über Geisa Statt der zeit- 
berigen Postverbindungen 
während des Sommers 
eine wöchentlich zweimalige Fahrpost und eine wöchentlich zweimalige Kariol-Post 
und während des Winters 
eine wöchentlich viermalige Kariol-Post hergestellt, neben welchen zwischen 
Bittlar und Geisa auch noch wöchentlich dreimal Botenposten Statt finden. 
Die Postverbindungen zwischen Buttlar und Geisa gestalten sich demnach, 
wie folgt: 
###bgang in Buttlar nach Geisfa. 
Sonntags: im Sommer 17 Uhr Nachmittags, Fahrpost, 
im Winter 10 Uhr Vormittags, Kariol-Post.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.