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Bekauntmachungen.
I. Um die Zweifel zu beseitigen, welche wegen des Umfangs der Dis-
ziplinar-Gewalt des Großherzoglich Sächsischen und Gesammt-Ober-Appellations-
Gerichts in Jena über die bei demselben angestellten Advokaten entstanden
sind, ist, mit Rücksicht auf die Vorschrift im §. 97 der provisorischen Ober-
Appellations-Gerichtsordnung vom 8. Oktober 1816, von sämmtlichen an
diesem Gerichtshofe betheiligten höchsten Höfen beschlossen worden, den K. 10
dieses Gesetzes dahin authentisch zu interpretiren:
daß die Ober-Appellations-Gerichts-Advokaten nur in denjenigen Dis-
ziplinar-Sachen, in welchen sie in ihrer besonderen Eigenschaft als
solche in Frage kommen, als unmittelbar unter dem Ober-Appellations-
Gerichte stehend zu betrachten sind, auch das im Schlußsatze des F. 10
der Gerichtsordnung erwähnte Erkennen von Suspension und Remotion
nur auf diese ihre Stellung zu beziehen ist, während dieselben im Uebri-
rigen der allgemeinen Disziplinar-Aufsicht der betreffenden Großherzog-
lich Sachsischen Justiz-Behörden unterworfen bleiben.
Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großberzogs, gemaß wird
dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 25. September 1846.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Mandelsloh.
II. Mit höchster Genehmigung wird vom 1. Oktober d. J. an auf
dem Post-Kurse zwischen Buttlar und Tann über Geisa Statt der zeit-
berigen Postverbindungen
während des Sommers
eine wöchentlich zweimalige Fahrpost und eine wöchentlich zweimalige Kariol-Post
und während des Winters
eine wöchentlich viermalige Kariol-Post hergestellt, neben welchen zwischen
Bittlar und Geisa auch noch wöchentlich dreimal Botenposten Statt finden.
Die Postverbindungen zwischen Buttlar und Geisa gestalten sich demnach,
wie folgt:
###bgang in Buttlar nach Geisfa.
Sonntags: im Sommer 17 Uhr Nachmittags, Fahrpost,
im Winter 10 Uhr Vormittags, Kariol-Post.