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II. Wir bringen hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß, daß vom 1. Oktober
d. J. an das Personengeld auf den Post-Kursen zwischen Coburg und Cassel,
zwischen Goͤttingen und Eisenach und zwischen Schmalkalden und Hersfeld auf
7 Sgr. für die Meile herabgesetzt worden ist.
Auch ist das Ueberfracht-Porto auf genannten Kursen zwischen den Sta-
tionen des Scchsischen Distrikts in der Weise neu regulirt und ermäßigt wor-
den, daß dasselbe nach dem Satze von 8 0f. für jede 5 Pfund auf die Meile
erhoben wird, wobei jedoch die etwa früher ausnahmsweise ermaßigten Taren
bestehen bleiben.
Weimar am 28. September 1846.
Großherzoglich Sächsche Ober-Postinspektion.
Helbig.
III. um eine rasche Erledigung der bei dem Verkehre auf den hiesigen
Getreidemärkten entstehenden Irrungen im Interesse des handelnden Publikums
zu vermitteln, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem hiesigen
Stadtrathe die Befugniß zur Vornahme von Sühneverhandlungen bei der-
gleichen Marktstreitigkeiten bis auf Widerruf dergestalt gnädigst zugestanden,
daß die von einem verpflichteten Protokoll-Führer über diese Verhandlungen
ordnungsmäßig ausgenommenen Niederschriften (Gesetz über die Besetzung der
Gerichtsbank vom 13. April 1833 F. 1, K. 8 lit., c, F. 4 flg.) gleiche Wir-
kung haben sollen, wie diejenigen, welche durch das Gesetz zur Abkürzung
und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens vom 12. April 1838 F. 58 den
gerichtlichen Sühne-Protokollen beigelegt ist, also die Wirkung, daß auf
dem Grunde eines Eingestaändnisses oder Vergleiches die Hürfsvollstreckung
ebenso wie aus einem rechtskräftigen Erkenntnisse beantragt werden kann.
Höchstem Befehle gemäß wird dieses hierdurch zur offentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 6. Oktober 1846.
Großberzoglich Sächüssche Landesregierung
und
Großherzoglich Gächsische Landes-Orektion.
von Müller. von Conta.