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II.
Den in der dritten Abtheilung des gedachten Zoll-Tariss im Abschnitte 1
unter Nr. 7 genannten Gegenständen, welche bei der Durchfuhre auf den, in
dem gedachten Abschnitte bezeichneten Straßen einem Durchgangszolle von
5 Sgr. für den Zentner unterliegen, tritt der Artikel „Talg“ hinzu.
III.
Die vorstehenden Bestimmungen unter I und II treten vom 1. Januar
1847 ab in Wirksamkeit.
üurkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhandig vollzogen
und mit Unserm Großherzogl. Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Oktober 1846.
1 Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer, v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
vdt. Ernst Müller.
Geset,
einige Abanderungen des Vereins-
Zoll-Tarifs betreffend.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach angehörtem Gut-
achten Höchstihrer Landes-Justizkollegien in Bezug auf §. 29 des Gesetzes zum
Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten vom 10. No-
vember 1840 eine authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnadigst geruht:
daß die im §. 29 des gedachten Gesetzes vom 10. November 1840
unter c vorgeschriebenen Strafverwandlungen nach dem im Art. 53 des
Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 bestimmten Verhältnisse zu bewir-
ken seyen.
Höôchstem Befehle gemäß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 16. Oktober 1846.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Müller.