Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

157 
gierungsbezirkes wahrend ihres Aufenthaltes auf dem Gymnasium zu Wei- 
mar bestimmt seyn und dem gemäß an das dasige Ober-Konsistorium 
zur zweckmaßigen Verwaltung und Verwendung in den bißherigen Ter- 
minen von der Kammerkasse bezahlt werden sollen,“ 
so ist, mit Berücksichtigung eines höchsten Normativ-Reskriptes vom 1. Februar 
1825 über die Verwaltung und Verwendung des für das Gymnasium zu Wei- 
mar in der gedachten Weise begründeten Stipendien-Fonds, nach eingeholter 
höchster Genehmigung, von dem unterzeichneten Kollegium die nachstehende Ver- 
ordnung erlassen worden: 
1 
Aus dem nach dem hoͤchsten Reskripte vom 19. Oktober 1824 vorhande- 
nen jaͤhrlichen Fonds von 164 fl. 9 gr. 247 pf. Frankisch (140 rihlr. 25 sgr. 
9 pf. Landeswährung) werden vier Stipendien zur Unterstützung von vier 
bedurftigen und würdigen Schülern der ersten drei Klassen (Prima, Secunda, 
Tertia) des Gymnasiums zu Weimar gebildet. 
g. 2. 
Zunächst und vorzugsweise berufen zu dem Genusse dieser Stipendien 
find, und zwar in der nachfolgenden Ordnung: 
a) solche nach F. 1 gualifizirte Schüler, welche schon bei ihrer Geburt in 
Ilmenau oder in einem andern der zur ehemaligen Grafschaft Henne- 
berg gehörig gewesenen Orte des Weimarischen Kreises ihr Heimaths- 
recht hatten und dasselbe in einem dieser Orte noch habenz 
b) solche nach F. 1 gualifizirte Schüler, welche zur Zeit ihrer Geburt das 
Heimathsrecht in einem jener Orte hatten, später aber zwar dieses, 
nicht aber die Staatsangehörigkeit im Großherzogthume, verloren habenz 
c) solche nach . 1 qualifizirte Schüler, welchen zwar bei ihrer Geburt 
das Heimathsrecht in einem der fraglichen Orte nicht zustand, denen 
dasselbe aber zu der Zeit, wo sie das Gymnasium besuchen, zusteht. 
. B. 
Sind genußfaͤhige Schuͤler aus den sonst Hennebergischen Gebietstheilen 
des Weimarischen Kreises (§. 2) nicht vorhanden, so sollen die Stipendien, in 
soweit und so lange dieses der Fall ist, anderen Schülern des Gymnasiums zu 
Weimar verliehen werden, vorausgesetzt nur, daß diese die Staatsangehörig- 
Ser im Großherzogthume und die sonstigen im F. 1 angegebenen Eigenschaften 
besitzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.