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gierungsbezirkes wahrend ihres Aufenthaltes auf dem Gymnasium zu Wei-
mar bestimmt seyn und dem gemäß an das dasige Ober-Konsistorium
zur zweckmaßigen Verwaltung und Verwendung in den bißherigen Ter-
minen von der Kammerkasse bezahlt werden sollen,“
so ist, mit Berücksichtigung eines höchsten Normativ-Reskriptes vom 1. Februar
1825 über die Verwaltung und Verwendung des für das Gymnasium zu Wei-
mar in der gedachten Weise begründeten Stipendien-Fonds, nach eingeholter
höchster Genehmigung, von dem unterzeichneten Kollegium die nachstehende Ver-
ordnung erlassen worden:
1
Aus dem nach dem hoͤchsten Reskripte vom 19. Oktober 1824 vorhande-
nen jaͤhrlichen Fonds von 164 fl. 9 gr. 247 pf. Frankisch (140 rihlr. 25 sgr.
9 pf. Landeswährung) werden vier Stipendien zur Unterstützung von vier
bedurftigen und würdigen Schülern der ersten drei Klassen (Prima, Secunda,
Tertia) des Gymnasiums zu Weimar gebildet.
g. 2.
Zunächst und vorzugsweise berufen zu dem Genusse dieser Stipendien
find, und zwar in der nachfolgenden Ordnung:
a) solche nach F. 1 gualifizirte Schüler, welche schon bei ihrer Geburt in
Ilmenau oder in einem andern der zur ehemaligen Grafschaft Henne-
berg gehörig gewesenen Orte des Weimarischen Kreises ihr Heimaths-
recht hatten und dasselbe in einem dieser Orte noch habenz
b) solche nach F. 1 gualifizirte Schüler, welche zur Zeit ihrer Geburt das
Heimathsrecht in einem jener Orte hatten, später aber zwar dieses,
nicht aber die Staatsangehörigkeit im Großherzogthume, verloren habenz
c) solche nach . 1 qualifizirte Schüler, welchen zwar bei ihrer Geburt
das Heimathsrecht in einem der fraglichen Orte nicht zustand, denen
dasselbe aber zu der Zeit, wo sie das Gymnasium besuchen, zusteht.
. B.
Sind genußfaͤhige Schuͤler aus den sonst Hennebergischen Gebietstheilen
des Weimarischen Kreises (§. 2) nicht vorhanden, so sollen die Stipendien, in
soweit und so lange dieses der Fall ist, anderen Schülern des Gymnasiums zu
Weimar verliehen werden, vorausgesetzt nur, daß diese die Staatsangehörig-
Ser im Großherzogthume und die sonstigen im F. 1 angegebenen Eigenschaften
besitzen.